Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Januar 2026 - X ZR 15/25

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ECLI Number ECLI:DE:BGH:2026:200126UXZR15.25.0
ELI Number -
Original language of the decision allemand
Date of the document 20/01/2026
Originating court Bundesgerichtshof (DE)
Subject matter
  • Consumer protection
  • Tourism
EUROVOC topic
  • consumer protection
  • coronavirus disease
  • package travel
Provision of national law

Bürgerliches Gesetzbuch: §§ 651i Abs. 3 Nr. 6, 651k Abs. 4, 651m Abs. 2 Satz 1, 651q Abs. 1

Provision of EU law cited
Provision of international law -
Description

Minderung des Reisepreises bei Isolation in Kabine eines Kreuzfahrtschiffes wegen Coronainfektion - 1. Die Nichterbringung von Reiseleistungen stellt keinen Mangel dar, wenn der Reisende zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage ist, weil seine Gesundheit ihm dies nicht erlaubt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Februar 2025 - X ZR 68/24, BGHZ 243, 105 = NJW 2025, 1483 Rn. 30). 2. Eine solche Situation kann auch dann vorliegen, wenn der Reiseveranstalter oder ein Leistungserbringer aufgrund des Gesundheitszustands des Reisenden Vorkehrungen trifft, die nicht behördlich vorgegeben sind, aber ein angemessenes Mittel darstellen, um andere Reisende oder das eigene Personal vor drohenden Gesundheitsgefahren zu schützen. 3. Eine auf anderen Gründen beruhende Schwierigkeit im Sinne von § 651q Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Reisende sich aus Gründen, die in ihrer Reichweite und Intensität den in § 651k Abs. 4 BGB genannten Umständen gleichkommen, etwa wegen eines Unfalls oder einer schwerwiegenden Erkrankung, in einer Situation befindet, aus der er sich nur schwer oder überhaupt nicht selbst befreien kann, und deshalb auf die Hilfe des Reiseveranstalters angewiesen ist.