Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25

Volltext i zr 97-25 - 188,56K (PDF-Datei, die in einem neuen Tab geöffnet wird)
Titel der Pressemitteilung/Zusammenfassung Von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldete Daten über Zahlungsstörungen müssen nicht sofort nach dem Forderungsausgleich gelöscht werden
Nummer der Pressemitteilung/Zusammenfassung 233/2025
Volltext der Pressemitteilung 2025 233 - 2,49M (PDF-Datei, die in einem neuen Tab geöffnet wird)
ECLI ECLI:DE:BGH:2025:181225UIZR97.25.0
ELI -
Originalsprache der Entscheidung allemand
Datum des Dokuments 18.12.2025
Gericht Bundesgerichtshof (DE)
Sachgebiet
  • Verbraucherschutz
EUROVOC-Bereich
  • Verbraucherschutz
  • Verzeichnis
  • Datenschutz
  • Bonitätsbeurteilung
Vorschrift des nationalen Rechts -
Angeführte Vorschrift des Unionsrechts -
Vorschrift des internationalen Rechts -
Beschreibung

Verpflichtung zur Löschung von einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldeten Daten nach Forderungsausgleich; datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch - Löschungsfrist bei Zahlungsstörungen - 1. Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register - hier im Schuldnerverzeichnis - vorgegeben (Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 [juris Rn. 113] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]). 2. Verhaltensregeln im Sinn von Art. 40 DSGVO können im Interesse der Rechtssicherheit und auch mit Blick auf das von Wirtschaftsauskunfteien betriebene Massengeschäft als Orientierung für die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO vorzunehmende Interessenabwägung herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen - wie das bei der vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigten Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich der Fall ist - und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden (Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 [juris Rn. 104 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).