Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25

Full text i zr 97-25 - 188.56K (PDF document, opens in a new tab)
Title of press release/summary Von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldete Daten über Zahlungsstörungen müssen nicht sofort nach dem Forderungsausgleich gelöscht werden
Press release No/summary 233/2025
Full text of press release 2025 233 - 2.49M (PDF document, opens in a new tab)
ECLI Number ECLI:DE:BGH:2025:181225UIZR97.25.0
ELI Number -
Original language of the decision allemand
Date of the document 18/12/2025
Originating court Bundesgerichtshof (DE)
Subject matter
  • Consumer protection
EUROVOC topic
  • consumer protection
  • directory
  • data protection
  • credit rating
Provision of national law -
Provision of EU law cited -
Provision of international law -
Description

Verpflichtung zur Löschung von einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldeten Daten nach Forderungsausgleich; datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch - Löschungsfrist bei Zahlungsstörungen - 1. Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register - hier im Schuldnerverzeichnis - vorgegeben (Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 [juris Rn. 113] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]). 2. Verhaltensregeln im Sinn von Art. 40 DSGVO können im Interesse der Rechtssicherheit und auch mit Blick auf das von Wirtschaftsauskunfteien betriebene Massengeschäft als Orientierung für die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO vorzunehmende Interessenabwägung herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen - wie das bei der vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigten Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich der Fall ist - und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden (Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 [juris Rn. 104 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).