Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Februar 2026 - VI ZR 415/23

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Τίτλος Δελτίου Τύπου / Περίληψη Kein Unterlassungsanspruch des Königreichs Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche Zeitung
Αριθμός Δελτίου Τύπου / Περίληψη 036/2026
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Αριθμός ECLI ECLI:DE:BGH:2026:240226UVIZR415.23.0
Αριθμός ELI http://data.europa.eu/eli/reg/2007/864/oj
Γλώσσα του πρωτοτύπου της απόφασης allemand
Ημερομηνία του εγγράφου 24/02/2026
Εκδόν την απόφαση δικαστήριο Bundesgerichtshof (DE)
Τομέας -
Τομέας EUROVOC
  • ΔΙΚΑΙΟ
Διάταξη εθνικού δικαίου

Bürgerliches Gesetzbuch: §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2; Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche: Art. 42 Satz 1; Digitale-Dienste-Gesetz: § 3; Grundgesetz: Art . 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 25 Satz 1, Art. 100 Abs. 2; Strafgesetzbuch: §§ 185, 186, 194 Abs. 3 Satz 2

Παρατιθέμενη διάταξη του δικαίου της Ένωσης
Διάταξη διαθνούς δικαίου -
Περιγραφή

Möglichkeit eines Ehrenschutzes eines ausländischen Staates wegen eines Beitrags in einem Nachrichtenportal - 1. Das Ansehen eines Staates ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. 2. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend - mithin auch außerhalb des hier nicht betroffenen Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken. 3. Ein Staat hat weder eine "persönliche" Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ein ausländischer Staat wird von den §§ 185 f. StGB nicht geschützt. Einem ausländischen Staat kommt auch nicht die Erstreckung des strafrechtlichen Ehrenschutzes auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, durch § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zugute.