Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Februar 2026 - VI ZR 415/23

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Pressmeddelandets / sammanfattningens rubrik Kein Unterlassungsanspruch des Königreichs Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche Zeitung
Pressmeddelandets / sammanfattningens nummer 036/2026
Pressmeddelandet i fulltext 2026 036 - 231,26K (pdf-fil, öppnas i ny flik)
ECLI-nummer ECLI:DE:BGH:2026:240226UVIZR415.23.0
ELI-nummer http://data.europa.eu/eli/reg/2007/864/oj
Avgörandets originalspråk allemand
Dokumentets datum 24/02/2026
Bidragande domstol Bundesgerichtshof (DE)
Ämne -
EUROVOC-ämne
  • LAG OCH RÄTT
Nationell bestämmelse

Bürgerliches Gesetzbuch: §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2; Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche: Art. 42 Satz 1; Digitale-Dienste-Gesetz: § 3; Grundgesetz: Art . 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 25 Satz 1, Art. 100 Abs. 2; Strafgesetzbuch: §§ 185, 186, 194 Abs. 3 Satz 2

Citerad unionsrättslig bestämmelse
Internationell bestämmelse -
Beskrivning

Möglichkeit eines Ehrenschutzes eines ausländischen Staates wegen eines Beitrags in einem Nachrichtenportal - 1. Das Ansehen eines Staates ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. 2. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend - mithin auch außerhalb des hier nicht betroffenen Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken. 3. Ein Staat hat weder eine "persönliche" Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ein ausländischer Staat wird von den §§ 185 f. StGB nicht geschützt. Einem ausländischen Staat kommt auch nicht die Erstreckung des strafrechtlichen Ehrenschutzes auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, durch § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zugute.