Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Januar 2026 - KZR 10/25
| Koko teksti |
kzr 10-25
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| Lehdistötiedotteen / tiivistelmän otsikko | Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand gegen eine Klage wegen Patentverletzung bleibt erfolglos |
| Lehdistötiedotteen / tiivistelmän numero | 021/2026 |
| Lehdistötiedotteen koko teksti |
2026 021
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| ECLI-tunnus | ECLI:DE:BGH:2026:270126UKZR10.25.0 |
| ELI-tunnus | - |
| Ratkaisun alkuperäkieli | allemand |
| Asiakirjan piävämäärä | 27/01/2026 |
| Ratkaisun antanut tuomioistuin | Bundesgerichtshof (DE) |
| Aihe | - |
| EUROVOC-aihe |
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| Kansallisen oikeuden säännös |
Patentgesetz: § 139 Abs. 1 Satz 3 |
| Mainittu unionin oikeuden säännös | |
| Kansainvälisen oikeuden määräys | - |
| Kuvaus |
Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand gegen eine Klage wegen Patentverletzung - FRAND-Einwand III - 1a. Die fortdauernde Lizenzbereitschaft des Benutzers ist unabdingbare Voraussetzung einer erfolgreichen Lizenzverhandlung und damit auch für den Vorwurf eines Missbrauchs von Marktmacht gegenüber dem Patentinhaber bei deren Scheitern. Sie behält auch dann ihre Bedeutung, wenn der Patentinhaber dem Benutzer ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags unterbreitet hat. 1b. Nimmt der Benutzer ein Lizenzvertragsangebot des Patentinhabers nicht an und lehnt dieser ein Gegenangebot ab, so hat der Benutzer alsbald danach eine angemessene Sicherheit zu leisten. 2. Wer von der Lehre eines standardessenziellen Patents Gebrauch macht, zugleich aber durch sein Verhalten gegenüber dem Patentinhaber zu erkennen gibt, dass er nicht lizenzwillig ist, kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, der Unterlassungsanspruch begründe für ihn eine nicht gerechtfertigte Härte. |
