Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2026 - X ZB 3/25

Volltext x zb 3-25 - 87,45K (PDF-Datei, die in einem neuen Tab geöffnet wird)
Titel der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Nummer der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Volltext der Pressemitteilung -
ECLI ECLI:DE:BGH:2026:250226BXZB3.25.0
ELI -
Originalsprache der Entscheidung allemand
Datum des Dokuments 25.02.2026
Gericht Bundesgerichtshof (DE)
Sachgebiet
  • Patente
EUROVOC-Bereich
  • Rechtsbeweis
  • Patent
  • Patentrecht
  • medizinische Forschung
Vorschrift des nationalen Rechts

Patentgesetz: §§ 3 Abs. 3, Abs. 4, 21 Abs. 1 Nr. 2, 61 Abs. 1 S. 3, 107 Abs. 2

Angeführte Vorschrift des Unionsrechts -
Vorschrift des internationalen Rechts -
Beschreibung

Patentfähigkeit eines Mittels zur Anwendung bei Fructoseintoleranz - Fructoseintoleranz - Fructoseintoleranz 1. In einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren darf die Ausführbarkeit der Erfindung nicht allein deshalb verneint werden, weil es an entsprechenden Beweismitteln fehlt. 2. Bei einem Patent, das zweckgebundenen Stoffschutz im Sinne von § 3 Abs. 3 oder 4 PatG beansprucht, muss sich aus den in der Anmeldung enthaltenen Informationen zumindest eine hinreichende Erwartung dafür ergeben, dass der Stoff die beanspruchte Eigenschaft aufweist.