Kann ich beim Gerichtshof der Europäischen Union klagen?
Der Gerichtshof der Europäischen Union sorgt dafür, dass die Organe und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Unionsrecht beachten und einheitlich anwenden.
Er tut dies, indem er über die Klagen und Vorabentscheidungsersuchen, die bei ihm eingereicht werden, verhandelt und entscheidet.
In den EU- Verträgen ist allerdings genau geregelt, welche Klagen bzw. Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union eingereicht werden können und wer sie einreichen kann.
Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Klagen und welche Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union eingereicht werden können und von wem sie eingereicht werden können. Außerdem erhalten Sie Auskunft darüber, an wen Sie sich wenden können, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union für Ihre Rechtssache nicht zuständig ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst zwei Gerichte mit genau abgegrenzten Zuständigkeiten: den Gerichtshof und das Gericht.
Nähere Informationen über den Gerichtshof und das Gericht finden Sie unter: Gerichtshof, Gericht.
Ich möchte mich gegen einen Gesetzgebungsakt oder gegen eine Entscheidung der Europäischen Union wehren.
Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen können gegen bestimmte Gesetzgebungsakte und Entscheidungen der Europäischen Union Klage erheben. Es ist genau geregelt, gegen welche Gesetzgebungsakte oder Entscheidungen Klage erhoben werden kann.
Für solche Klagen ist das Gericht zuständig.
Gegen eine Handlung kann beim Gericht Klage erhoben werden, wenn
- sie unmittelbar an die betreffende Person gerichtet ist (z. B. ein Beschluss, mit dem die Gelder einer Person eingefroren werden, oder ein Beschluss in einer Wettbewerbssache, mit dem gegen ein Unternehmen eine Geldbuße verhängt wird) oder
- es sich bei ihr um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handelt, der die betreffende Person unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht oder
- sie den Kläger unmittelbar und individuell betrifft.
Diese „unmittelbare und individuelle Betroffenheit“ hat im Unionsrecht eine ganz besondere Bedeutung. Gemeint ist, dass die Entscheidung die betreffende Person, auch wenn sie nicht an sie gerichtet ist, wegen bestimmter, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Eigenschaften in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt.
Brauche ich einen Rechtsanwalt?
Ja.
In der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in der Verfahrensordnung des Gerichts ist ausdrücklich geregelt, dass Klagen von einem Rechtsanwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten, eingereicht werden müssen.
Da es sich bei dem Verfahren vor dem Gericht um ein ganz spezielles Verfahren handelt, ist es ratsam, sich vor Erhebung einer Klage anwaltlich beraten zu lassen.
Ich kann mir keinen Rechtsanwalt leisten. Kann das Gericht mir einen Rechtsanwalt zur Verfügung stellen?
Wenn Sie sich keinen Rechtsanwalt leisten können, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.
Hierfür ist das Prozesskostenhilfeformular zu verwenden.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe können Sie selbst stellen. Sie müssen dabei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sein.
Prozesskostenhilfe kann nur für Rechtssachen bewilligt werden, für die das Gericht zuständig ist.
Für folgende Rechtssachen ist das Gericht nicht zuständig:
- Klagen gegen nationale Entscheidungen
- Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines nationalen Gerichts
- Klagen oder Rechtsmittel gegen Entscheidungen einer anderen internationalen Organisation (z. B. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte)
- Klagen gegen andere Einzelpersonen oder nationale Organisationen
Solche Klagen werden abgewiesen, entsprechende Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Ich möchte gegen die Europäische Union Klage auf Schadensersatz erheben
Das Gericht ist auch für Klagen auf Ersatz des durch Handlungen der Europäischen Union entstandenen Schadens zuständig.
Dafür gelten, was die Vertretung durch einen Anwalt und die Prozesskostenhilfe angeht, dieselben Regeln (siehe oben).
Klage beim Gerichtshof
Der Gerichtshof ist für Direktklagen von Einzelpersonen, Unternehmen oder Organisationen nicht zuständig. Er ist lediglich zuständig für:
- Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte
- Klagen eines Organs der Europäischen Union gegen ein anderes Organ
- Vertragsverletzungsklagen der Kommission oder eines Mitgliedstaats gegen einen anderen Mitgliedstaat
- Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts
Für Klagen, die Einzelpersonen, Unternehmen oder Organisationen gegen andere Einzelpersonen, Unternehmen oder Organisationen oder gegen nationale Behörden erheben, ist der Gerichtshof also nicht zuständig, und zwar auch dann nicht, wenn ein Verstoß gegen das Unionsrecht geltend gemacht wird. Für solche Klagen sind die nationalen Gerichte zuständig. Diese haben dabei das Unionsrecht anzuwenden. Der Gerichtshof ist auch nicht für Rechtsmittel gegen Entscheidungen nationaler Gerichte zuständig.
Ich habe ein anderes Problem, das das Unionsrecht betrifft. Was mache ich?
Dass Sie nicht direkt beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben können, bedeutet nicht, dass Sie nicht von ihren Rechten Gebrauch machen könnten.
Je nach den Umständen des Einzelfalls gibt es andere Möglichkeiten.
Klagen gegen andere Einzelpersonen, Unternehmen oder Organisationen oder gegen nationale Behörden
Das Unionsrecht ist Bestandteil des nationalen Rechts eines jeden Mitgliedstaats. Sie können sich vor nationalen Gerichten deshalb direkt auf das Unionsrecht berufen. Diese können das Unionsrecht in den Fällen, über die sie zu entscheiden haben, unmittelbar anwenden (sogenannte unmittelbare Wirkung).
Sie können gegen eine andere Einzelperson, ein Unternehmen oder eine Organisation oder gegen eine nationale Behörde also bei dem zuständigen nationalen Gericht Klage erheben. Dies gilt auch dann, wenn Unionsrecht anwendbar ist.
Das nationale Gericht wird über die Sache verhandeln und gegebenenfalls das Unionsrecht anwenden. Ist fraglich, wie das Unionsrecht in dem betreffenden Fall anzuwenden oder auszulegen ist oder ob nationales Recht gegen das Unionsrecht verstößt, können die nationalen Gerichte dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen. Die Einzelperson, das Unternehmen oder die Organisation, die bzw. das die Klage erhoben hat, hat vor dem Gerichtshof der Europäischen Union dann – über ihre/seine Rechtsanwälte – Gelegenheit, ihre Argumente vorzutragen.
Der Gerichtshof – oder je nach Sachgebiet das Gericht – beantwortet die Fragen des nationalen Gerichts und teilt diesem mit, wie das Unionsrecht richtig auszulegen ist. Das nationale Gericht weiß damit, wie es das Unionsrecht anzuwenden hat, und ist in der Lage, die Sache weiter zu bearbeiten. Es kann dann entscheiden, ob das nationale Recht und nationale Handlungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Je nach den Umständen und der Schwierigkeit des betreffenden Falles kann es erforderlich oder zumindest ratsam sein, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Ein Mitgliedstaat oder eine nationale Behörde verstößt gegen das Unionsrecht oder wendet es nicht richtig an
Option 1 – Beschwerde bei der Europäischen Kommission
Wenn Sie sich über das Verhalten eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beschweren möchten – etwa, wenn Sie der Auffassung sind, dass ein Mitgliedstaat gegen das Unionsrecht verstößt oder sein Recht oder seine Handlungen nicht in Einklang mit dem Unionsrecht stehen – können Sie sich an die Kommission wenden. Diese hat die Aufgabe, die Einhaltung des Unionsrecht zu überwachen.
Eine Beschwerde kann sich z. B. darauf beziehen, dass ein Mitgliedstaat eine Richtlinie der Europäischen Union nicht umgesetzt hat oder eine nationale Behörde gegen Vorschriften des Unionsrechts verstoßen oder das Unionsrecht nicht richtig ausgelegt hat.
Die Kommission prüft Ihre Beschwerde. Hält sie diese für begründet, leitet sie gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein förmliches Verfahren ein.
Gegebenenfalls erhebt die Kommission Klage beim Gerichtshof. Hat die Klage Erfolg, wird der Mitgliedstaat verpflichtet, sich an das Unionsrecht zu halten.
Hält sich der Mitgliedstaat nach wie vor nicht an das Unionsrecht, kann die Kommission beim Gerichtshof eine weitere Klage erheben und beantragen, dass gegen den Mitgliedstaat finanzielle Sanktionen verhängt werden, bis er sich an das Unionsrecht hält.
- Weitere Informationen über die Einlegung von Beschwerden bei der Kommission finden Sie unter: „Ihre Rechte in der EU“ (Website der Kommission)
- Sie können Ihre Beschwerde auch über das „Online-Beschwerdeformular“ der Kommission einreichen.
Unter Umständen kann Ihnen auch die Vertretung der Kommission in Ihrem Mitgliedstaat weiterhelfen.
Option 2 – Klage bei einem nationalen Gericht
Die nationalen Gerichte können in den Rechtssachen, über die sie zu entscheiden haben, das Unionsrecht anwenden (siehe oben). Wenn Sie der Auffassung sind, dass Unionsrecht nicht richtig angewandt worden ist, können Sie daher unter Umständen bei einem nationalen Gericht Klage gegen eine nationale Behörde erheben.
Das nationale Gericht kann dem Gerichtshof der Europäischen Union gegebenenfalls Fragen zur Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorlegen.
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines nationalen Gerichts
Der Gerichtshof und das Gericht sind nicht für Rechtsmittel gegen Entscheidungen nationaler Gerichte zuständig. Gegen eine Entscheidung eines nationalen Gerichts kann auch dann kein Rechtsmittel beim Gerichtshof oder dem Gericht eingelegt werden, wenn in der betreffenden Rechtssache Unionsrecht zur Anwendung kommt.
Beschwerden über ein Organ der Europäischen Union
Wenn Sie sich über ein Organ der Europäischen Union beschweren wollen, können Sie sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten wenden.
Verletzung von Grundrechten
Wenn Sie der Auffassung sind, dass eine nationale Behörde ihre Grundrechte verletzt hat, können Sie eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zu unterscheiden vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Gerichtshof der Europäischen Union mit Sitz in Luxemburg ist ein Organ der Europäischen Union, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg (Frankreich) ein Organ des Europarats.
Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte können Beschwerden gegen Staaten eingelegt werden, die die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet haben. Um eine Beschwerde einlegen zu können, müssen Sie aber zuvor „alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe“ erschöpft haben. Bevor Sie sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, müssen Sie also zunächst die in Ihrem Land zur Verfügung stehenden Verfahren einleiten oder dies zumindest versuchen.
Ich weiß immer noch nicht, wie ich vorgehen soll. Gibt es beim Gerichtshof der Europäischen Union jemanden, der mich hinsichtlich meiner Rechte aus dem Unionsrecht beraten kann?
Nein. Der Gerichtshof der Europäischen Union kann Einzelpersonen keinen Rechtsrat über konkrete rechtliche Probleme erteilen. Man stelle sich nur vor, in der Folge würde in der betreffenden Sache beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erhoben oder ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht. Er wäre dann vorbefasst.
Die Europäische Union hat aber ein Beratungsportal für Bürger und Unternehmen: Your Europe. Die Website Your Europe enthält viele Informationen über Ihre Rechte aus dem Unionsrecht. Die Your Europe – Beratung bietet eine kostenlose und individuelle Beratung in allen Amtssprachen der Europäischen Union, um bei konkreten Problemen mit dem Unionsrecht Hilfe zu leisten.
