Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Februar 2013
Finanzamt Köln-Nord gegen Wolfram Becker
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 17 Abs. 2 Buchst. a – Recht auf Vorsteuerabzug – Erfordernis eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem Eingangs- und einem Ausgangsumsatz – Kriterium für die Bestimmung dieses Zusammenhangs – Anwaltsleistungen, die im Rahmen eines gegen den Geschäftsführer und Hauptgesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gerichteten persönlichen Strafverfahrens wegen Bestechung erbracht wurden
Rechtssache C‑104/12
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ECLI:EU:C:2013:99 |
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