Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 2001.
Merz & Krell GmbH & Co..
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundespatentgericht - Deutschland.
Marken - Angleichung der Rechtsvorschriften - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Eintragungshindernisse, Ungültigkeitsgründe - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich sind - Erfordernis, dass die Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, üblich geworden sind - Kein Erfordernis, dass die Zeichen oder Angaben die Eigenschaften oder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, unmittelbar beschreiben.
Rechtssache C-517/99.
Sammlung der Rechtsprechung
2001 I-06959
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Schlussanträge
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Urteil
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