Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. April 2019
Verfahren auf Betreiben von DP und Finanzamt Linz
Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Grundsätze des Unionsrechts – Vorrang – Nationale Regelung, wonach untergeordnete Gerichte der Auslegung übergeordneter Gerichte folgen müssen – Beschränkung der Anrufung übergeordneter Gerichte auf die Beurteilung von Rechtsfragen und von vor den untergeordneten Gerichten erhobenen Klagegründen
Rechtssache C-545/18
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ECLI:EU:C:2019:286 |
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