Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Juni 2017
W. F. Gözze Frottierweberei GmbH und Wolfgang Gözze gegen Verein Bremer Baumwollbörse
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Vorlage zur Vorabentscheidung ‑ Geistiges Eigentum – Unionsmarke ‑ Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ‑ Art. 9 und 15 ‑ Anmeldung des Zeichens ‚Baumwollblüte‘ durch einen Verein ‑ Eintragung als Individualmarke ‑ Vergabe von Lizenzen für die Benutzung der Marke an die Hersteller von Baumwolltextilien, die Mitglieder des Vereins sind ‑ Antrag auf Nichtigerklärung oder auf Verfallserklärung ‑ Begriff ‚ernsthafte Benutzung‘ ‑ Hauptfunktion als Herkunftshinweis
Rechtssache C-689/15
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Schlussanträge
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Urteil
ECLI:EU:C:2017:434 |
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