Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 30. September 2014
Firma Handlowa Faktor B. i W. Gęsina, Gęsina Wojciech gegen Europäische Kommission
Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Nichtigkeitsklage – Verspätete Einreichung der Klageschrift bei der Kanzlei des Gerichts – Verzögerung bei der Briefzustellung – Begriff ‚Fall höherer Gewalt oder Zufall‘ – Teilweise offensichtlich unbegründetes und teilweise offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel
Rechtssache C‑138/14 P
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ECLI:EU:C:2014:2256 |
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