Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 2. März 2016
Evonik Degussa GmbH gegen Europäische Kommission
Vorläufiger Rechtsschutz – Rechtsmittel – Verwaltungsverfahren – Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der ein rechtswidriges Kartell auf dem europäischen Markt für Wasserstoffperoxid und Perborat festgestellt wird – Beschluss der Kommission, mit dem ein Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen abgelehnt wird, die in der Entscheidung enthalten sind, mit der das Kartell festgestellt wird – Mitteilung über die Zusammenarbeit – Urteil des Gerichts der Europäischen Union, mit dem die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses abgewiesen wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Interessenabwägung
Rechtssache C-162/15 P-R
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Beschluss
ECLI:EU:C:2016:142 |
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