Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Oktober 2017
Sportingbet PLC und Internet Opportunity Entertainment Ltd gegen Santa Casa da Misericórdia de Lisboa
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 56 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Betrieb von Glücksspielen über Websites – Nationale Regelung, die ein staatliches Monopol vorsieht – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Frage, die mit einer Frage übereinstimmt, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, oder deren Antwort klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Art. 102 und Art. 106 Abs. 1 AEUV – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Nationale Regelung, die Werbung für Glücksspiele verbietet, außer wenn sie von einem einzigen Anbieter durchgeführt werden, der von der öffentlichen Hand streng kontrolliert wird und dem das ausschließliche Recht zu ihrer Durchführung übertragen wurde – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Offensichtlich unzulässige Frage“
Rechtssache C-166/17
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ECLI:EU:C:2017:790 |
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