Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. September 2021
UK u. a. gegen Volkswagen Bank GmbH u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherkredit – Art. 10 Abs. 2 – Zwingende Angaben im Vertrag – Pflicht zur Angabe der Art des Kredits, der Laufzeit des Kreditvertrags, des Satzes der Verzugszinsen und des bei Abschluss des Kreditvertrags anwendbaren Mechanismus der Anpassung des Satzes der Verzugszinsen – Änderung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe der durch die Zentralbank eines Mitgliedstaats bestimmten Änderung des Basiszinssatzes – Bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fällige Entschädigung – Pflicht zur Darlegung der Berechnungsmethode für die Änderung des Satzes der Verzugszinsen und der Entschädigung – Keine Pflicht zur Angabe der in der innerstaatlichen Regelung, nicht aber in der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Kündigungsrechte im Kreditvertrag – Art. 14 Abs. 1 – Durch den Verbraucher ausgeübtes Widerrufsrecht, das auf das Fehlen einer zwingenden Angabe gemäß Art. 10 Abs. 2 gestützt ist – Ausübung nach Fristablauf – Verbot für den Kreditgeber, einen Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs zu erheben
Verbundene Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20
Sammlung der Rechtsprechung
veröffentlicht in der digitalen Sammlung (Allgemeine Sammlung)
Links zu den Texten
|
Curia |
EUR-Lex |
Autres Liens |
Schlussanträge (C-155/20)
|
|
|
|
Urteil
ECLI:EU:C:2021:736 |
|
|
|