Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Mai 2015
Cartel Damage Claims (CDC) Hydrogen Peroxide SA gegen Akzo Nobel NV u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Dortmund
Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Art. 6 Nr. 1 – Klage gegen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Beklagte, die an einem für unvereinbar mit Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erklärten Kartell teilgenommen haben, auf ihre gesamtschuldnerische Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz und auf Erteilung von Auskünften – Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hinsichtlich der Mitbeklagten – Rücknahme der Klage gegen den Beklagten, der in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem das angerufene Gericht seinen Sitz hat – Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung – Art. 5 Nr. 3 – Gerichtsstandsklauseln – Art. 23 – Effektive Durchsetzung des Kartellverbots
Rechtssache C-352/13
Sammlung der Rechtsprechung
veröffentlicht in der digitalen Sammlung (Allgemeine Sammlung)
Links zu den Texten
|
Curia |
EUR-Lex |
Autres Liens |
Schlussanträge
ECLI:EU:C:2014:2443 |
|
|
|
Urteil
ECLI:EU:C:2015:335 |
|
|
|