Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. April 2020
D. Z. gegen Blue Air - Airline Management Solutions SRL
Vorabentscheidungsersuchen des Eparchiako Dikastirio Larnakas
Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Beschluss Nr. 565/2014/EU – Vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen – Drittstaatsangehöriger, der über einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten befristeten Aufenthaltstitel verfügt – Art. 3 – Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig – Möglichkeit, sich gegenüber einem Staat auf einen Beschluss zu berufen – Unmittelbare Wirkung – Anerkennung einer privatrechtlichen Einrichtung als dem Staat zuzurechnende Einrichtung – Voraussetzungen – Verordnung (EG) Nr. 562/2006 – Schengener Grenzkodex – Art. 13 – Verweigerung der Einreise in einen Mitgliedstaat – Begründungspflicht – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung – Art. 2 Buchst. j – Nichtbeförderung wegen angeblich unzureichender Reiseunterlagen – Art. 15 – Pflichten der Luftfahrtunternehmen gegenüber den Fluggästen – Ausschluss von Rechtsbeschränkungen, die im Beförderungsvertrag oder sonstigen Dokumenten vorgesehen sind
Rechtssache C-584/18
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Schlussanträge
ECLI:EU:C:2019:1003 |
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Urteil
ECLI:EU:C:2020:324 |
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Nationale Entscheidung im Anschluss an das Vorabentscheidungsurteil
ECLI:CY:EDLAR:2020:A23 |
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