Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. Februar 2020
flightright GmbH gegen Iberia LAE SA Operadora Unipersonal
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich – Besonderer Gerichtsstand für Ansprüche aus einem Vertrag – Begriff ‚Erfüllungsort‘ – Dienstleistungsvertrag – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Ausgleichsanspruch der Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Flug, für den eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt und der in mehreren Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wird – Annullierung des letzten Teilflugs – Klage auf Ausgleichszahlungen, die sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet und bei dem Gericht erhoben wird, in dessen Zuständigkeitsbereich der Abflugort des ersten Teilflugs liegt
Rechtssache C-606/19
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ECLI:EU:C:2020:101 |
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