Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2018
Verfahren auf Betreiben von CX
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs
Vorlage zur Vorabentscheidung – Internationaler Straßenverkehr – Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei – Art. 9 – Zusatzprotokoll – Art. 41 und 42 – Freier Dienstleistungsverkehr – Stillhalteklausel – Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei – Art. 5 und 7 – Freier Warenverkehr – Nationale Regelung, die das Recht von Güterbeförderungsunternehmen mit Sitz in der Türkei, ihre Fahrzeuge auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verkehren zu lassen, beschränkt – Verpflichtung, entweder eine Genehmigung, die im Rahmen eines Kontingents erteilt wurde, das in einem zwischen diesem Mitgliedstaat und der Türkei geschlossenen bilateralen Abkommen festgesetzt wurde, oder eine Genehmigung für eine einzelne Beförderung, an der ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, einzuholen
Rechtssache C-629/16
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Schlussanträge
ECLI:EU:C:2018:286 |
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Urteil
ECLI:EU:C:2018:556 |
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