Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. März 2018
Verfahren auf Betreiben von Agnieška Anisimovienė u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Vorlage zur Vorabentscheidung – Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme – Richtlinie 94/19/EG – Art. 1 Nr. 1 – Einlagen – Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften – Richtlinie 97/9/EG – Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 – Gelder, die einem Anleger geschuldet werden oder gehören und für dessen Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden – Kreditinstitut, das Wertpapiere ausgibt – Gelder, die Privatpersonen bei dem Kreditinstitut für die Zeichnung neuer Wertpapiere eingezahlt haben – Anwendung der Richtlinie 2004/39/EG – Insolvenz des Kreditinstituts vor Ausgabe der Wertpapiere – Öffentliches Unternehmen, das für die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme zuständig ist – Möglichkeit, sich gegenüber diesem Unternehmen auf die Richtlinien 94/19/EG und 97/9/EG zu berufen
Verbundene Rechtssachen C-688/15 und C-109/16
Sammlung der Rechtsprechung
noch nicht veröffentlicht (Allgemeine Sammlung)
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Urteil
ECLI:EU:C:2018:209 |
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