Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. Juni 2021
Land Oberösterreich gegen KV
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Linz
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2003/109/EG – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Art. 11 – Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf soziale Sicherheit, Sozialhilfe und Sozialschutz – Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der Sozialhilfe und des Sozialschutzes – Begriff ‚Kernleistungen‘ – Richtlinie 2000/43/EG – Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft – Art. 2 – Begriff ‚Diskriminierung‘ – Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Gewährung einer Wohnbeihilfe an langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige daran geknüpft ist, dass diese auf eine durch diese Regelung bestimmte Weise den Nachweis erbringen, dass sie über grundlegende Kenntnisse der Sprache dieses Mitgliedstaats verfügen
Rechtssache C-94/20
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Schlussanträge
ECLI:EU:C:2021:155 |
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Urteil
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