Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. März 2019
Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Beschluss 2014/699/EU – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Art. 4 Abs. 3 EUV – Zulässigkeit – Auswirkungen des vorgeworfenen Verhaltens auf den Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist – Dauerhafte Auswirkungen auf die Einheitlichkeit und Kohärenz des völkerrechtlichen Handelns der Europäischen Union – Hinlänglichkeit der Maßnahmen, die der betroffene Mitgliedstaat ergriffen hat, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen – Abstimmung der Bundesrepublik Deutschland entgegen dem im Beschluss 2014/699/EU anlässlich der 25. Sitzung des Revisionsausschusses der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) von der Union festgelegten Standpunkt sowie Widerspruch dieses Mitgliedstaats gegen diesen Standpunkt und gegen die darin festgelegten Regelungen für die Ausübung der Stimmrechte
Rechtssache C-620/16
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Schlussanträge
ECLI:EU:C:2019:3 |
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Urteil
ECLI:EU:C:2019:256 |
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