Der Gerichtshof weist die Klage der Bundesrepublik Deutschland auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsrichtlinie über Einlagensicherungssysteme ab
Bei zu großen vorhandenen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten kann die Einführung eines Mindestmaßes an Harmonisierung für manche Staaten (zunächst) eine Senkung des Schutzniveaus bedeuten.
Dies ist u.a. der Fall für Deutschland aufgrund der Gemeinschaftsrichtlinie bzgl. der Einlagensicherung für Kreditinstitute. Diese Situation ist Deutschland aber zumutbar, wenn dieses Mindestmaß an Harmonisierung insgesamt den Schutz innerhalb der Gemeinschaft spürbar verbessert. Das ist dank der Gemeinschaftsrichtlinie über Einlagensicherungssysteme der Fall.
Für Deutschland heißt das, daß es die Höhe der Einlagensicherung im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Kreditinstituts für Institute mit Sitz innerhalb Deutschlands selbst festlegen kann. Für Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten aber gilt die dortige national festgelegte Einlagensicherungshöhe, die unter dem deutschen Niveau liegen kann, nach der Gemeinschaftsrichtlinie aber mindestens 20.000 ECU (ca. 40.000,- DM) betragen muß. Deutschland kann also seine höhere nationale Einlagensicherung nicht in die anderen Mitgliedstaaten "exportieren".
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Zu Einzelheiten siehe die ausführliche Pressemitteilung Nr. 24-B/97 in französisch bzw. deutsch.
Wegen einer Kopie des Urteils wenden Sie sich bitte an Frau Delia Nynabb - Tel.: (00352) 4303-3365, wegen zusätzlicher Information an Frau Dr. Ulrike Städtler - Tel.: (00352) 4303-3255