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> Hinweis zur Zitierweise der Bestimmungen der Verträge
in den Texten des Gerichtshofes und des Gerichts
Insbesondere aufgrund der Umnumerierung der Artikel des Vertrages
über die Europäische Union (EU) und des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG), die gemäß
dem Vertrag von Amsterdam erfolgt ist, wenden der Gerichtshof und
das Gericht seit dem 1. Mai 1999 eine neue Zitierweise für
die Bestimmungen des EU-, des EG-, des EGKS- und des EAG-Vertrags
an.
Diese neue Zitierweise soll in erster Linie ausschließen,
daß es zu einer Verwechslung der vor dem 1. Mai 1999 geltenden
Fassung eines Artikels mit der danach geltenden Fassung kommt. Für
sie gelten folgende Grundsätze:
- Wird auf einen Artikel eines Vertrages in der nach dem 1. Mai
1999 geltenden Fassung Bezug genommen, so werden der Zahl des Artikels
unmittelbar zwei Buchstaben angefügt, die den jeweiligen Vertrag
bezeichnen:
EU für den Vertrag über die Europäische Union
EG für den EG-Vertrag
KS für den EGKS-Vertrag
EA für den EAG-Vertrag.
Somit bezieht sich "Artikel 234 EG" auf Artikel 234 dieses
Vertrages in der nach dem 1. Mai 1999 geltenden Fassung.
- Wird dagegen auf einen Artikel eines Vertrages in der vor dem
1. Mai 1999 geltenden Fassung Bezug genommen, so folgt der Zahl
des Artikels die Angabe "des Vertrages über die Europäische
Union", "EG-Vertrag" (oder "EWG-Vertrag"),
"EGKS-Vertrag" oder "EAG-Vertrag".
Somit bezieht sich "Artikel 85 EG-Vertrag" auf Artikel
85 dieses Vertrages in der vor dem 1. Mai 1999 geltenden Fassung.
- Darüber hinaus erhalten die Artikel des EG-Vertrags und des
Vertrages über die Europäische Union, wenn auf ihre vor
dem 1. Mai 1999 geltende Fassung Bezug genommen wird, bei der erstmaligen
Nennung des Artikels im Text einen Klammerzusatz, in dem auf die
entsprechende Bestimmung dieses Vertrages in der nach dem 1. Mai
1999 geltenden Fassung verwiesen wird. Dieser Zusatz lautet:
- "Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG)", wenn
der Artikel durch den Vertrag von Amsterdam nicht geändert
wurde;
- "Artikel 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel
42 EG)", wenn der Artikel durch den Vertrag von Amsterdam geändert
wurde;
- "Artikel 53 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von
Amsterdam)", wenn der Artikel durch den Vertrag von Amsterdam
aufgehoben wurde.
- Abweichend von der letztgenannten Regel wird nach der erstmaligen
Bezugnahme auf die (früheren) Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag,
die als Ganzes durch den Vertrag von Amsterdam ersetzt wurden, folgender
Klammerzusatz eingefügt: "(die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag
sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden)".
Beispiel:
- "Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag
sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden)".
Das gleiche gilt für die Artikel J bis J.11 und K bis K.9 des
Vertrages über die Europäische Union.
Beispiele:
- "Artikel J.2 des Vertrages über die Europäische
Union (die Artikel J bis J.11 des Vertrages über die Europäische
Union sind durch die Artikel 11 EU bis 28 EU ersetzt worden)";
- "Artikel K.2 des Vertrages über die Europäische
Union (die Artikel K bis K.9 des Vertrages über die Europäische
Union sind durch die Artikel 29 EU bis 42 EU ersetzt worden)".
- Die vollständigen Listen mit der neuen Zitierweise der Artikel
des EG-Vertrags und des Vertrages über die Europäische
Union in der vor dem 1. Mai 1999 geltenden Fassung sind in der Rechtsprechungssammlung
Teil I und Teil II für den Monat Mai 1999 enthalten.
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