Sehen Sie sich die detaillierten Statistiken des Gerichtshofs an
Von Marc-André Gaudissart, Beigeordneter Kanzler
Der vorliegende Beitrag, der bisher Teil des Jahresberichts des Gerichtshofs der Europäischen Union І Rechtsprechungstätigkeit war, soll wie jedes Jahr einen zusammenfassenden Überblick über die wichtigsten statistischen Trends geben, die sich den Rechtsprechungsstatistiken des vergangenen Jahres entnehmen lassen. So werden die 2022 beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen nach Gegenstand, Herkunft und Art beschrieben und die Daten zu den vom Gerichtshof erledigten Rechtssachen näher betrachtet.
In letzterer Hinsicht ist für das vergangene Jahr eine eher positive Bilanz zu ziehen, da die Zahl der erledigten Rechtssachen höher lag als die gegenüber dem Vorjahr leicht zurückgegangene Zahl der neu eingegangenen Rechtssachen. Allerdings ist 2022 die durchschnittliche Verfahrensdauer bei den Vorabentscheidungssachen, in denen immer komplexere und bisweilen sehr sensible Fragen aufgeworfen werden, gestiegen. Dies ist der Hintergrund für den Legislativantrag, den der Gerichtshof am 30. November 2022 gestellt hat. Dieser Antrag zielt darauf ab, den sachlichen Anwendungsbereich für den Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln zu erweitern und die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen, die bisher allein beim Gerichtshof liegt, teilweise auf das Gericht zu übertragen. Dieses soll dann in bestimmten, in der Satzung festgelegten Sachgebieten über die von nationalen Gerichten nach Art. 267 AEUV gestellten Fragen entscheiden.
Wie erwähnt, ist die Zahl der 2022 beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen (806 Rechtssachen) im Vergleich zum Vorjahr, in dem die Kanzlei 838 neue Rechtssachen in das Register eingetragen hatte, leicht zurückgegangen. Dieser Rückgang ist sowohl bei den Vorabentscheidungsersuchen als auch bei den Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Gerichts zu verzeichnen, hat aber nur einen begrenzten Umfang und betrifft vor allem nicht die Aufschlüsselung nach der Art der Rechtssachen, da die Vorlagen zur Vorabentscheidung und die Rechtsmittel allein nach wie vor über 90 % aller beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen ausmachen (mit 546 neuen Vorabentscheidungsersuchen bzw. 209 Rechtsmitteln in allen Kategorien belief sich dieser Anteil im Jahr 2022 sogar auf 93 %).
In Anbetracht dieser Zahlen erscheint der Anteil der beim Gerichtshof erhobenen Klagen an den 2022 neu eingegangenen Rechtssachen (4,60 %) recht klein, auch wenn die Zahl dieser Klagen (37) im vergangenen Jahr sogar leicht gestiegen ist gegenüber dem Vorjahr, als sie (mit nur 29 neuen Rechtssachen) auf einen historischen Tiefstand gesunken war. Von den 2022 erhobenen Vertragsverletzungsklagen ist vor allem die erste Klage gegen einen Drittstaat – das Vereinigte Königreich – zu nennen, die auf der Grundlage von Art. 87 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft[1] erhoben wurde[2].
Die 2022 beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen, ob Vorabentscheidungssachen, Klagen oder Rechtsmittel, betrafen erneut eine große Bandbreite von Sachgebieten. Mit etwas unter 100 Rechtssachen (95) nimmt der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach wie vor eine wichtige Rolle in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein, ebenso wie die Rechtsstreitigkeiten in den Bereichen Steuern, Verbraucherschutz oder Schutz personenbezogener Daten. Mit mehreren Vorabentscheidungsersuchen in letzterem Bereich wird der Gerichtshof ersucht, seine Rechtsprechung zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung[3] zu präzisieren. Dagegen ist die Zahl der das geistige Eigentum betreffenden Rechtssachen, die zuvor recht hoch war, im vergangenen Jahr deutlich gesunken, und zwar von 83 neuen Rechtssachen 2021 auf nur 49 Rechtssachen 2022, während in anderen, klassischeren Bereichen die Zahl der neuen Rechtssachen wieder gestiegen ist. Dies gilt insbesondere für Rechtssachen, die die vier Grundfreiheiten betreffen, aber auch für Rechtssachen in den Bereichen Landwirtschaft, Wettbewerb, öffentliche Aufträge und öffentlicher Dienst.
Zum geografischen Ursprung der Vorabentscheidungsersuchen, die im vergangenen Jahr an den Gerichtshof gerichtet wurden, ist festzustellen, dass sich im Vergleich zum Vorjahr kaum Veränderungen ergeben haben. Wie 2021 liegen Deutschland, Italien und Bulgarien (mit 98 bzw. 63 und 43 im Jahr 2022 beim Gerichtshof eingereichten Vorabentscheidungsersuchen) an der Spitze der „geografischen“ Reihung der Vorlagen zur Vorabentscheidung, dicht gefolgt von Spanien und Polen mit 41 und 39 Vorlagen. Mit 34 Rechtssachen entspricht die Zahl der Vorabentscheidungsersuchen der österreichischen Gerichte in etwa der des Vorjahrs (37 Ersuchen 2021), während die niederländischen, die rumänischen und die belgischen Gerichte den Gerichtshof mit 28 bzw. 29 und 30 Ersuchen befassten. Die Zahl der dem Gerichtshof 2022 von den portugiesischen Gerichten vorgelegten Ersuchen ist dagegen mit 28 (gegenüber 20 im Jahr 2021) deutlich gestiegen.
Schließlich ist bezüglich der eilbedürftigen Rechtssachen ein erheblicher Rückgang bei den Anträgen auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens oder des Eilverfahrens zu verzeichnen. Während die entsprechende Zahl 2021 (mit 90 Anträgen) einen Rekord erreichte, ist sie im vergangenen Jahr zurück auf 54 gefallen. 2022 wurde keinem der Anträge auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens stattgegeben, während das Eilvorabentscheidungsverfahren siebenmal durchgeführt wurde, und zwar in Rechtssachen, die die Auslegung der Vorschriften über die Zu- oder Aberkennung des internationalen Schutzes und derjenigen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- oder Strafsachen betrafen und in denen es u. a. um das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren oder die Umsetzung des in Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens festgelegten Grundsatzes „ne bis in idem“ ging.
Während 2022 etwas weniger Rechtssachen neu eingegangen sind, ist bei der Zahl der vom Gerichtshof im vergangenen Jahr erledigten Rechtssachen eine gegenläufige Entwicklung zu verzeichnen, da sie von 772 Rechtssachen 2021 auf 808 Rechtssachen 2022 gestiegen ist. Dabei handelt es sich um ein ausgezeichnetes Ergebnis, weil die Grenze von 800 in einem Jahr erledigten Rechtssachen – außer im Jahr 2019, in dem der Gerichtshof 865 Rechtssachen erledigte – bisher nie überschritten wurde.
Da sie den Großteil der beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen ausmachen, bilden die Vorabentscheidungssachen (564) und die Rechtsmittel (196) wenig überraschend auch den größten Anteil an den 2022 erledigten Rechtssachen. Im vergangenen Jahr hatte der Gerichtshof allerdings auch über mehrere wichtige Vertragsverletzungs- oder Nichtigkeitsklagen zu entscheiden, u. a. über die Klagen von Ungarn und der Republik Polen gegen die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union[4]. Der Gerichtshof (Plenum) hat die von den beiden Mitgliedstaaten gegen die Verordnung eingewandten Nichtigkeitsgründe zurückgewiesen und den in der Verordnung hergestellten Zusammenhang zwischen der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der effizienten Ausführung des Haushaltsplans der Union im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bestätigt[5].
Darüber hinaus ist auf die Entscheidung des Gerichtshofs hinzuweisen, die auf den Gutachtenantrag des Königreichs Belgien hin erging und die Vereinbarkeit des Entwurfs eines modernisierten Vertrags über die Energiecharta mit den Verträgen und insbesondere den Art. 19 EUV und 344 AEUV betrifft. In seinem am 16. Juni 2022 erstatteten Gutachten hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) diesen Antrag aufgrund seiner verfrühten Einreichung für unzulässig erklärt, da er nicht über hinreichende Angaben zum Inhalt des geplanten Vertrags, insbesondere zum Anwendungsbereich von Art. 26 über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei, verfügte, um sich über die Vereinbarkeit dieses Vertrags mit den Verträgen zu äußern[6].
Die Gesamtzahl der Urteile, Gutachten und Beschlüsse des Gerichtshofs lag im vergangenen Jahr (732) leicht über der des Vorjahrs (708), wobei der Anteil der Beschlüsse mit Entscheidungscharakter vor allem bei den Rechtsmitteln gestiegen ist. Während dieser Anteil 2020 bei 37 % und 2021 bei 47 % lag, betrug er 2022 knapp 57 %, lag also höher als der Anteil der durch Urteil erledigten Rechtsmittel. Dies beruht auf mehreren Faktoren, und zwar zum einen auf der intensiven Tätigkeit der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln, die erneut über eine große Zahl von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Gerichts zu Entscheidungen der Beschwerdekammern des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum entschieden hat[7], und zum anderen auf der stärkeren Nutzung der in den Art. 181 und 182 der Verfahrensordnung vorgesehenen Möglichkeiten. Während Art. 182 der Verfahrensordnung zuvor nur einmal im Jahr 2019 angewandt worden war, wurden 2022 sechs Rechtssachen auf seiner Grundlage erledigt[8].
Dass in Vorabentscheidungssachen oder über Rechtsmittel zunehmend durch Beschluss entschieden wurde, erklärt teilweise, dass im vergangenen Jahr eine große Zahl von Rechtssachen von Kammern mit drei Richtern erledigt wurden. Diese Rechtssachen machten 2022 über 50 % der vom Gerichtshof insgesamt erledigten Rechtssachen aus, während der Anteil der von Kammern mit fünf Richtern erledigten Rechtssachen 36 % betrug. Zum Vergleich: Im Vorjahr lagen diese Anteile noch bei 45 % (Kammern mit drei Richtern) und 40 % (Kammern mit fünf Richtern).
Eine ähnliche Entwicklung ist bei den vom Vizepräsidenten des Gerichtshofs erledigten Rechtssachen zu beobachten. Da 2022 eine große Zahl von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Gerichts, mit denen Streithilfeanträge zurückgewiesen wurden, oder solche gemäß Art. 278 oder 279 AEUV eingelegt wurde, hatte der Vizepräsident, der für die Bearbeitung dieser Rechtsmittel zuständig ist, 2022 eine große Zahl von Entscheidungen zu erlassen. Die Zahl seiner Beschlüsse war daher zweimal höher als im Vorjahr.
Die Zahl der von der Großen Kammer erledigten Rechtssachen ist im vergangenen Jahr dagegen konstant geblieben. Mit 77 im Jahr 2022 erledigten Rechtssachen entspricht sie dem Durchschnitt der vorangegangenen vier Jahre, in denen sich die Zahl der von der Großen Kammer durch Urteil oder Beschluss erledigten Rechtssachen zwischen 70 und 83 bewegte.
Die Verringerung der durchschnittlichen Verfahrensdauer ist eine weitere logische Folge des verstärkten Rückgriffs auf Beschlüsse, da der Gerichtshof so in den bei ihm anhängigen Rechtssachen ohne mündliches Verfahren, ja sogar ohne schriftliches Verfahren entscheiden kann. 2022 betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer, wenn alle Verfahrensarten berücksichtigt werden, 16,4 Monate, also etwas weniger als im Vorjahr (16,6 Monate 2021).
Eine umfassendere Auswertung der statistischen Daten zeigt allerdings eine gemischtere Bilanz, da die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Rechtsmitteln zwar deutlich zurückgegangen ist, und zwar von 15,1 Monaten 2021 auf 11,9 Monate 2022, bei Klagen und vor allem bei Vorabentscheidungssachen jedoch weiter gestiegen ist. Während die durchschnittliche Verfahrensdauer bei den Vorabentscheidungssachen 2016 bei 15 Monaten und 2019 bei 15,5 Monaten lag, ist sie 2020 auf 15,9 Monate, 2021 auf 16,7 Monate und 2022 auf 17,3 Monate gestiegen. Dieser Anstieg liegt darin begründet, dass die beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen immer komplexer werden und eine immer eingehendere Prüfung der von den vorlegenden Gerichten gestellten Fragen erfordern, ist aber besorgniserregend, weil die Dauer der Bearbeitung der Rechtssachen durch den Gerichtshof zur Dauer des nationalen Verfahrens hinzukommt. Jede Verlängerung der Verfahrensdauer beim Gerichtshof wirkt sich daher unmittelbar auf die Gesamtdauer des Verfahrens vor dem nationalen Gericht und auf dessen Möglichkeit aus, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden. Dies ist einer von mehreren Gesichtspunkten, der dem Legislativantrag zugrunde liegt, der nachfolgend beschrieben wird.
Am 31. Dezember 2022 waren beim Gerichtshof 1 111 Rechtssachen anhängig, d. h. nur zwei weniger als am 31. Dezember 2021 (1 113 Rechtssachen). Den Großteil dieser Rechtssachen bildeten Vorabentscheidungssachen (774) und Rechtsmittel (259).
Um in der Lage zu sein, diese Rechtssachen weiterhin in zufriedenstellender Weise und innerhalb angemessener Fristen zu entscheiden, hat der Gerichtshof daher am 30. November 2022 einen Antrag auf Änderung des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union an den Unionsgesetzgeber gerichtet. Dieser Antrag verfolgt ein zweifaches Ziel.
Er zielt zum einen darauf ab, in den Anwendungsbereich des in Art. 58a der Satzung geregelten Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln diejenigen Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen des Gerichts über Entscheidungen der unabhängigen Beschwerdekammern von sechs Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union eingelegt werden, die bei Inkrafttreten dieses Mechanismus am 1. Mai 2019 bereits bestanden, aber in Art. 58a der Satzung noch nicht genannt sind[10], sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts gemäß Art. 272 AEUV einzubeziehen.
Zum anderen soll von der in Art. 256 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen teilweise auf das Gericht zu übertragen, und zwar in sechs speziell benannten Sachgebieten: gemeinsames Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, Zollkodex und zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fahr- und Fluggäste, System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.
Selbstverständlich lässt diese Übertragung der Zuständigkeit die – in Art. 256 Abs. 3 Unterabs. 2 AEUV im Übrigen ausdrücklich vorgesehene – Möglichkeit für das Gericht unberührt, die Rechtssache an den Gerichtshof zu verweisen, wenn es der Auffassung ist, dass die Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnte. Sie sollte aber zu einer deutlichen Verringerung der Arbeitsbelastung des Gerichtshofs führen, da die die genannten Sachgebiete betreffenden Vorabentscheidungsersuchen im Durchschnitt etwa 20 % aller jährlich dem Gerichtshof vorgelegten Ersuchen ausmachen, und es ihm ermöglichen, sich auf die übrigen bei ihm anhängigen Rechtssachen zu konzentrieren.
[1] ABl. L 29 vom 31. Januar 2020, S. 7.
[2] Rechtssache C‑516/22, Kommission/Vereinigtes Königreich, in der die Kommission dem Vereinigten Königreich im Wesentlichen vorwirft, dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Verträgen und dem Austrittsabkommen verstoßen zu haben, dass mit einem Urteil des Obersten Gerichtshofs dieses Staates die Vollstreckung eines Schiedsspruchs angeordnet wurde, der von der Kommission und dann vom Gerichtshof als unionsrechtswidrig erachtet worden war. Nach Auffassung der Kommission hätte der Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs die Vollstreckung dieses Schiedsspruchs bis zum Abschluss des bei den Unionsgerichten anhängigen Verfahrens aussetzen oder dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV in Verbindung mit Art. 127 Abs. 1 des Austrittsabkommens eine Frage nach der Gültigkeit vorlegen müssen.
[3] Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1).
[4] ABl. L 433 vom 22. Dezember 2020, S. 1, berichtigt in ABl. L 373 vom 21. Oktober 2021, S. 94.
[5] Urteile vom 16. Februar 2022 in den Rechtssachen Ungarn/Parlament und Rat (C‑156/21, EU:C:2022:97) und Polen/Parlament und Rat
(C‑157/21, EU:C:2022:98).
[6] Gutachten 1/20 (Modernisierter Vertrag über die Energiecharta) vom 16. Juni 2022 (EU:C:2022:485).
[7] 2022 ergingen 41 Beschlüsse der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln. In zwei Rechtssachen (C‑801/21 P, EUIPO/Indo European Foods, und C‑337/22 P, EUIPO/Nowhere) wurde das Rechtsmittel zugelassen, so dass das Verfahren gemäß den einschlägigen Vorschriften des Titels V der Verfahrensordnung des Gerichtshofs fortgesetzt wird.
[8] Es handelt sich um die Rechtssachen C‑663/20 P, SRB/Hypo Vorarlberg Bank, und C‑664/20 P, SRB/Portigon und Kommission, erledigt durch Beschlüsse vom 3. März 2022 (EU:C:2022:162 und EU:C:2022:161), die verbundenen Rechtssachen C‑313/21 P und C‑314/21 P, Rat/FI und Kommission/FI, erledigt durch Beschlüsse vom 22. Dezember 2022 (EU:C:2022:1045), und die verbundenen Rechtssachen C‑341/21 P und C‑357/21 P, Kommission/KM und Rat/KM, ebenfalls erledigt durch Beschlüsse vom 22. Dezember 2022 (EU:C:2022:1042).
[9] Dabei handelt es sich um die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, den Einheitlichen Abwicklungsausschuss, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie die Eisenbahnagentur der Europäischen Union.
Die Rechtsprechungsstatistiken mehrerer vorangegangener Jahre können ebenfalls auf der Curia-Website (unter der Rubrik „Archiv") eingesehen werden.