Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 17. August 2020

BF gegen Europäische Kommission

Untätigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Betrieb der Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen – Vorläufige Prüfung einer staatlichen Beihilfe, die die deutschen Behörden gewährt haben sollen – Zweite Aufforderung zum Tätigwerden – Stellungnahme der Kommission – Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 – Rechtsbehelfsfrist – Offensichtliche Unzulässigkeit

Rechtssache T-190/19


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Dokument Datum Parteien Gegenstand Curia EUR-Lex Autres Liens
Beschluss (ABl.)
16/10/2020 BF/ Kommission
Beschluss
ECLI:EU:T:2020:368
17/08/2020 BF/ Kommission
Beschluss (Information)
ECLI:EU:T:2020:368
17/08/2020 BF/ Kommission
Klage (ABl.)
07/06/2019 BF/ Kommission
Seitenanfang Rechtliche Analyse der Entscheidung oder der Sache

Sammlung der Rechtsprechung

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Gegenstand

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Systematische Übersicht

1.
3 Rechtsschutz
  3.03 Untätigkeitsklage
    3.03.00 Allgemeines
3 Rechtsschutz
  3.03 Untätigkeitsklage
    3.03.02 Stellungnahme des Organs
3 Rechtsschutz
  3.08 Verfahrensvorschriften
    3.08.06 Beweisaufnahme und prozessleitende Maßnahmen


Nachweise zu Rechtsprechung oder Rechtsvorschriften

Zitate in Gründen

Tenor

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Schlussanträge

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Datum

Datum der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks

  • 04/04/2019

Datum der Schlussanträge

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Datum der Sitzung

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Verkündungsdatum

17/08/2020


Bezugsdaten

Veröffentlichung im Amtsblatt

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Parteien

BF/ Kommission

Schrifttum

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Analytische Verfahrensdaten

Herkunft der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage

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Gegenstand

  • Wettbewerb
  • - Staatliche Beihilfen

Betreffende Vorschriften des nationalen Rechts

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Betreffende Vorschriften des internationalen Rechts

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Verfahren und Ergebnis

  • Untätigkeitsklage : Zurückweisung wegen Unzulässigkeit

Spruchkörper

sixième chambre (Tribunal)

Berichterstatter

Iliopoulos

Generalanwalt

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Verfahrenssprache(n)

  • Deutsch

Sprache(n) der Schlussanträge

    Information nicht verfügbar