Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 1. Oktober 2020
Groupe Lactalis gegen Premier ministre u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – Information der Verbraucher über Lebensmittel – Art. 9 Abs. 1 Buchst. i und Art. 26 Abs. 2 Buchst. a – Verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln – Mögliche Irreführung der Verbraucher durch eine Unterlassung – Art. 38 Abs. 1 – Speziell harmonisierte Aspekte – Art. 39 Abs. 2 – Erlass nationaler Vorschriften, die für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln zusätzliche verpflichtende Angaben hinsichtlich des Ursprungslands oder des Herkunftsorts vorschreiben – Voraussetzungen – Nachweislich bestehende Verbindung zwischen einer oder mehreren Qualitäten der betreffenden Lebensmittel und ihrem Ursprung oder ihrer Herkunft – Begriffe ‚nachweislich [bestehende] Verbindung‘ und ‚Qualitäten‘ – Nachweis, dass die Mehrheit der Verbraucher diesen Informationen wesentliche Bedeutung beimisst – Nationale Maßnahme, die die verpflichtende Angabe des nationalen, des europäischen oder des nicht europäischen Ursprungs von Milch vorsieht
Rechtssache C-485/18
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Urteil
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