Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 8. September 2010.
Markus Stoß (C-316/07), Avalon Service-Online-Dienste GmbH (C-409/07) und Olaf Amadeus Wilhelm Happel (C-410/07) gegen Wetteraukreis und Kulpa Automatenservice Asperg GmbH (C-358/07), SOBO Sport & Entertainment GmbH (C-359/07) und Andreas Kunert (C-360/07) gegen Land Baden-Württemberg.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Gießen und Verwaltungsgericht Stuttgart - Deutschland.
Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht - Verhältnismäßigkeit - Restriktive Maßnahme, die tatsächlich darauf abzielen muss, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Glücksspieltätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen - Werbung des Monopolinhabers, die zur Teilnahme an Lotterien ermuntert - Andere Glücksspiele, die von privaten Veranstaltern angeboten werden können - Ausweitung des Angebots an anderen Glücksspielen - In einem anderen Mitgliedstaat erteilte Lizenz - Keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung.
Verbundene Rechtssachen C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07.
Sammlung der Rechtsprechung
2010 I-08069
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Schlussanträge
ECLI:EU:C:2010:109 |
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Urteil
ECLI:EU:C:2010:504 |
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