Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. September 2020
Telenor Magyarország Zrt. gegen Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnöke
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék
Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronische Kommunikation – Verordnung (EU) 2015/2120 – Art. 3 – Zugang zum offenen Internet – Art. 3 Abs. 1 – Rechte der Endnutzer – Recht, Anwendungen und Dienste abzurufen und sie zu nutzen – Recht, Anwendungen und Dienste bereitzustellen – Art. 3 Abs. 2 – Verbot von Vereinbarungen oder einer Geschäftspraxis, die die Ausübung der Rechte der Endnutzer einschränken – Begriffe ‚Vereinbarungen‘, ‚Geschäftspraxis‘, ‚Endnutzer‘ und ‚Verbraucher‘ – Bewertung des Vorliegens einer Einschränkung der Ausübung der Rechte von Endnutzern – Modalitäten – Art. 3 Abs. 3 – Pflicht, den Verkehr gleich und ohne Diskriminierung zu behandeln – Möglichkeit, angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen anzuwenden – Verbot von Maßnahmen, mit denen der Verkehr blockiert oder verlangsamt wird – Ausnahmen – Geschäftspraxis, die darin besteht, Pakete anzubieten, mit denen die Abonnenten einen Tarif buchen, der sie berechtigt, ein bestimmtes Datenvolumen uneingeschränkt zu nutzen, ohne dass die Nutzung bestimmter Anwendungen und Dienste, für die ein ‚Nulltarif‘ gilt, angerechnet wird, und diese Anwendungen und Dienste nach Verbrauch des Datenvolumens weiter zu nutzen, während die übrigen verfügbaren Anwendungen und Dienste blockiert oder verlangsamt werden
Verbundene Rechtssachen C-807/18 und C-39/19
Sammlung der Rechtsprechung
noch nicht veröffentlicht (Allgemeine Sammlung)
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Schlussanträge
ECLI:EU:C:2020:154 |
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Urteil
ECLI:EU:C:2020:708 |
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