Gericht – Verfahren

Das Verfahren vor dem Gericht ist in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in der Verfahrensordnung des Gerichts geregelt.

Es besteht hauptsächlich aus zwei Teilen: dem schriftlichen und dem mündlichen Verfahren.

Im schriftlichen Verfahren bringen die Parteien in Schriftsätzen ihre Argumente vor und erwidern auf die der Gegenseite. Im mündlichen Verfahren wird normalerweise eine mündliche Verhandlung abgehalten. In Vorabentscheidungsverfahren kommt gegebenenfalls noch die Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts hinzu. Am Ende ergeht dann in der Regel ein Urteil. Es kann auch durch Beschluss entschieden werden. Die mündliche Verhandlung und die Verkündung des Urteils sind öffentlich. Die Verkündung des Urteils und gegebenenfalls auch die Verlesung der Schlussanträge werden mitunter auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union übertragen.

Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt 20 Monate.

Satzung, Verfahrensordnung und amtliche Bekanntmachungen

Die wesentlichen Grundsätze des Verfahrens vor dem Gericht sind in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union geregelt, die Einzelheiten in der Verfahrensordnung und in den Praktischen Durchführungsbestimmungen, die ihrerseits wiederum durch weitere amtliche Beschlüsse und Bekanntmachungen ergänzt werden.

Sie finden all diese Dokumente unter: Verfahrensvorschriften.

Hier wird lediglich ein Überblick über das Verfahren vor dem Gericht gegeben. Wenn Sie beim Gericht eine Klage erheben wollen, lesen Sie bitte die Verfahrensordnung aufmerksam durch.

Einreichung von Klageschriften

Klageschriften sind bei der Kanzlei des Gerichts einzureichen. Die Kanzlei ist die Anlaufstelle für die Parteien und die nationalen Gerichte. Sie ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens verantwortlich.

Die Klageschrift muss von einem Rechtsanwalt des Klägers eingereicht werden. Dieser muss berechtigt sein, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des EWR aufzutreten.

Vorabentscheidungsersuchen, für die das Gericht zuständig ist, werden vom Gerichtshof an das Gericht übertragen. Vorabentscheidungsersuchen müssen immer zunächst beim Gerichtshof eingereicht werden.

Verfahrenssprache

Ein ganz wichtiger Aspekt des Verfahrens ist die Verfahrenssprache.

Dass jeder eine Klageschrift in einer Sprache einreichen kann, die er versteht, und jeder die Urteile des Gerichts lesen kann, gehört zum Wesen von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.

Das Gericht arbeitet deshalb in allen 24 Amtssprachen der Europäischen Union. Klageschriften können in jeder dieser Sprachen eingereicht werden, und die gesamte Kommunikation mit den Parteien erfolgt in der Verfahrenssprache.

Sobald beim Gericht eine Klageschrift eingeht, wird die Verfahrenssprache bestimmt.

In Klageverfahren wird die Verfahrenssprache vom Kläger gewählt. Handelt es sich beim Beklagten um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, muss eine von dessen Amtssprachen gewählt werden.

Zwar kann der Kläger auch in Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums die Verfahrenssprache wählen. Handelt es sich dabei aber nicht um die Sprache, die im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum verwendet wurde, können die Parteien, die an diesem Verfahren beteiligt waren, widersprechen. Dann wird die Sprache des Verfahrens vor der Beschwerdekammer Verfahrenssprache.

In Vorabentscheidungsverfahren ist die Verfahrenssprache die Sprache des nationalen Gerichts, das das Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hat.

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist weltweit das einzige Gericht, das in so vielen Sprachen arbeitet.

Erste Schritte und schriftliches Verfahren

Klageverfahren

Nach Eingang der Klageschrift erstellt die Kanzlei eine Zusammenfassung der Anträge und des Vorbringens des Klägers, die in alle anderen 23 Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt und im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Rechtsprechungsdatenbank auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Die Klageschrift wird dem Beklagten zugestellt. Dieser hat dann 2 Monate Zeit, die Klagebeantwortung einzureichen.

Wer ein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nachweist, kann dem Rechtsstreit beitreten, und zwar nur auf Seiten einer Partei (sog. Streithilfe). Es ist nicht möglich, einfach allgemein Stellung zu nehmen. Der Streithelfer reicht einen Streithilfeschriftsatz ein. Die Hauptparteien können sich dazu äußern.

In Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums gibt es nur einen Schriftsatzwechsel. In anderen Rechtssachen kann ein zweiter Schriftsatzwechsel (Erwiderung und Gegenerwiderung) erfolgen. In der Erwiderung kann der Beklagte auf das Vorbringen des Klägers reagieren, der in der Gegenerwiderung wiederum darauf reagieren kann.

Die Schriftsätze sind normalerweise nicht öffentlich zugänglich.

Vorabentscheidungsersuchen

Das Vorabentscheidungsersuchen des nationalen Gerichts wird vom Sprachendienst des Gerichtshofs der Europäischen Union übersetzt. Anschließend wird es den Parteien des Rechtsstreits vor dem nationalen Gericht zugestellt. Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union erhalten eine Kopie des Vorabentscheidungsersuchens.

Das Vorabentscheidungsersuchen wird in der Rechtsprechungsdatenbank auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union veröffentlicht.

Im Amtsblatt der Europäischen Union wird eine Mitteilung zu der Rechtssache veröffentlicht.

Die Parteien des Rechtsstreits vor dem nationalen Gericht, die Mitgliedstaaten und die Kommission können beim Gericht Erklärungen einreichen. Auch andere Organe der Europäischen Union können dies tun, wenn sie der Auffassung sind, dass sie ein besonderes Interesse an dem Fall haben. Die Erklärungen sind erst einmal nicht öffentlich zugänglich, werden aber nach Abschluss des Verfahrens – sofern der Verfasser nicht widerspricht – in der Rechtsprechungsdatenbank veröffentlicht.

Zuweisung der Rechtssache an eine Kammer und Bestimmung des Berichterstatters

Gleichzeitig weist der Präsident die Sache nach ganz bestimmten Kriterien einer Kammer zu. Bei Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums berücksichtigt er dabei die Spezialisierung der Kammern. Außerdem wird ein Berichterstatter bestimmt. Der Berichterstatter bearbeitet den Fall am intensivsten. Er bereitet auch einen Entscheidungsentwurf vor.

Vorabentscheidungsersuchen, die an das Gericht übertragen werden, werden einer von zwei spezialisierten Kammern zugewiesen. Über sie verhandeln und entscheiden 5 Richter. Die Schlussanträge werden von dem Generalanwalt der jeweils anderen Kammer gestellt.

Vorbericht

Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens können die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragen.

Der Berichterstatter erstellt einen Vorbericht, in dem der Sachverhalt und die Argumente aller Beteiligten dargestellt und eine erste Prüfung der aufgeworfenen Fragen vorgenommen wird. Der Vorbericht ist nicht öffentlich zugänglich.

Auf der Grundlage dieses Berichts entscheidet die Kammer, die mit der Sache befasst ist, ob sie diese weiter als mit drei Richtern besetzte Kammer bearbeiten will. Über ihren etwaigen Vorschlag, die Rechtssache an eine größere Kammer zu verweisen, entscheidet das Gericht. Die Kammer entscheidet auch darüber, ob eine mündliche Verhandlung erforderlich ist oder nicht.

Soll eine mündliche Verhandlung stattfinden, bestimmt der Präsident der Kammer den Termin hierfür und teilt ihn den Parteien mit.

Prozessleitende Maßnahmen und Beweisaufnahme

Das Gericht entscheidet auch, ob für die weitere Bearbeitung der Sache zusätzliche Informationen erforderlich sind (sog. prozessleitende Maßnahmen und Beweisaufnahme). Am häufigsten werden die Parteien aufgefordert, vor oder in der mündlichen Verhandlung schriftliche Fragen zu beantworten oder bestimmte Unterlagen vorzulegen.

Die mündliche Verhandlung

Entscheidet sich das Gericht bei einer Klage dafür, eine mündliche Verhandlung abzuhalten,kann der Berichterstatter zuvor einen sog. Sitzungsbericht erstellen. Im Sitzungsbericht wird der Sach- und Streitstand dargestellt. Er ist am Tag der mündlichen Verhandlung in der Verfahrenssprache öffentlich zugänglich.

Mündliche Verhandlungen finden in den Sitzungssälen des Gerichts in Luxemburg statt. Unter außergewöhnlichen Umständen können mündliche Verhandlungen aber auch als Videokonferenz abgehalten werden. Die Rechtsanwälte und Bevollmächtigten der Parteien kommen zusammen und erörtern vor den Richtern, die gegebenenfalls Fragen stellen können, den Fall.

Mündliche Verhandlungen sind öffentlich.

Die Schlussanträge des Generalanwalts

Sollen in Vorabentscheidungsverfahren Schlussanträge gestellt werden, werden diese nach der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Der Generalanwalt bereitet sie vor und verliest sie schließlich in öffentlicher Sitzung. Die Verlesung der Schlussanträge wird mitunter auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union übertragen (Streaming). In den Schlussanträgen prüft der Generalanwalt den Fall und schlägt für Probleme, die gesehen werden, eine Lösung vor. Er unterstützt auf diese Weise das Gericht. Die Schlussanträge binden das Gericht jedoch nicht.

Die Schlussanträge werden in der Rechtsprechungsdatenbank auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union veröffentlicht.

Damit ist das mündliche Verfahren abgeschlossen.

Beratung und Entscheidungsentwurf

Der Berichterstatter erstellt einen Entscheidungsentwurf. Er berücksichtigt dabei alle Punkte, die im Verfahren vorgebracht wurden.

Ausgehend von diesem Entscheidungsentwurf beraten die Richter dann über die Sache (sog. Beratung). Die Generalanwälte nehmen nicht an der Beratung teil.

Die Beratung ist geheim. Es sind auch keine Mitarbeiter oder Dolmetscher anwesend. Die Beratung muss daher in einer einheitlichen Sprache erfolgen. Dies ist seit jeher Französisch.

Die Richter einigen sich bei der Beratung auf einen gemeinsamen Urteilstext. Falls erforderlich, wird abgestimmt. Überstimmte Richter können ihre abweichende Meinung nicht in einem gesonderten Text (sog. Sonder- oder Minderheitenvotum) niederlegen. Es wird auch nicht bekannt gegeben, wie Abstimmungen genau ausgegangen sind.

Urteile

Die Urteile werden dann übersetzt. Weitere Informationen darüber, welche Urteile in welche Sprachen übersetzt werden, finden Sie unter: Sprachenpolitik. Alle Urteile sind zumindest in der Verfahrenssprache und in der Sprache, in der sie abgefasst wurden, also auf Französisch, verfügbar.

Die Urteile werden in öffentlicher Sitzung verkündet. Die Verkündung wird mitunter auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union übertragen (Streaming).

Die Urteile sind am Tag ihrer Verkündung in der Rechtsprechungsdatenbank auf der Website des Gerichtshofs verfügbar.

Die meisten Urteile werden anschließend auch in der amtlichen Entscheidungssammlung, der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, veröffentlicht. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Besondere Verfahrensarten

Es gibt auch einige besondere Arten von Verfahren, mit denen das Gericht in angemessener Weise auf die eine oder andere Sondersituation reagieren kann.

Das beschleunigte Verfahren

Mit dem beschleunigten Verfahren kann das Gericht in besonders dringenden Fällen schnell entscheiden. Hierzu werden in allen Abschnitten des Verfahrens die Fristen so weit wie möglich abgekürzt. Außerdem werden solche Fälle vorrangig bearbeitet.

Einen entsprechenden Antrag können die Parteien oder das nationale Gericht stellen. Es entscheidet das Gericht.

Das Gericht kann aber auch von Amts wegen beschließen, eine Sache dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz

Die Erhebung einer Klage beim Gericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung wird dadurch nicht automatisch ausgesetzt.

Eine Partei kann jedoch in einem speziellen Verfahren beantragen, die Vollziehung der Entscheidung auszusetzen, bis über die Sache entschieden ist.

Es müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Klage muss dem ersten Anschein nach eine gewisse Aussicht auf Erfolg haben.
  • Dem Antragsteller würde ohne die Aussetzung der Vollziehung ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen.
  • Die Aussetzung der Vollziehung muss im Interesse aller Beteiligten (Interessenabwägung) und im öffentlichen Interesse geboten sein.

Über den Antrag entscheidet der Präsident oder Vizepräsident des Gerichts durch Beschluss. Damit wird der Entscheidung in der Hauptsache in keiner Weise vorgegriffen. Über die Hauptsache entscheidet am Ende das Gericht.

Gegen den Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung kann beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Wie hoch sind die Kosten?

Es fallen keine Gerichtskosten an.

Das Gericht zahlt aber nicht die Vergütung der von den Parteien beauftragten Rechtsanwälte. Grundsätzlich wird die unterliegende Partei dazu verurteilt, die Kosten der obsiegenden Partei in vollem Umfang oder zu einem Teil zu tragen. Besteht Streit über die Frage, welche Kosten im Einzelnen zu erstatten sind, entscheidet das Gericht. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

Eine Partei, die sich keinen Rechtsanwalt leisten kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: Prozesskostenhilfe.

Siehe auch