Einreichung von Schriftstücken beim Gericht

In Klageverfahren müssen die Prozessbevollmächtigten der Parteien Schriftsätze und andere verfahrensbezogene Schriftstücke über die Plattform „e‑Curia“ als elektronische Dateien einreichen. Es ist ratsam, vorher die Verfahrensordnung und die dazugehörigen Texte aufmerksam durchzulesen. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann eine Partei selbst stellen. Sie muss dabei nicht durch einen Anwalt vertreten sein. Der Antrag kann mit der Post übersandt oder persönlich abgegeben werden.

Klageverfahren

Prozessbevollmächtigte

Nach Art. 19 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen beim Gericht Schriftsätze und andere verfahrensbezogene Schriftstücke durch Prozessbevollmächtigte eingereicht werden, also durch

  • Bevollmächtigte, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der EFTA-Überwachungsbehörde oder einem Unionsorgan für die betreffende Sache bestellt werden
  • Rechtsanwälte, die berechtigt sind, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des EWR aufzutreten
  • Hochschullehrer, die Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind und nach dessen Recht vor Gericht als Vertreter einer Partei auftreten dürfen

Die Prozessbevollmächtigten müssen Schriftsätze und sonstige verfahrensbezogene Schriftsätze über die Plattform „e‑Curia“ als elektronische Dokumente einreichen. Dies ist beim Gericht in Klageverfahren zwingend vorgeschrieben.

Zugang zur Plattform „e‑Curia“

Andere Methoden der Einreichung von Schriftsätzen und Unterlagen (z. B. Post, E‑Mail oder persönliche Abgabe) sind in Klageverfahren nur in ganz bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen zulässig, nämlich, wenn die Nutzung der Plattform „e‑Curia“ wegen außergewöhnlicher Umstände aus technischen Gründen nicht möglich ist oder das Schriftstück wegen seines Umfangs oder seiner Art nicht als elektronisches Dokument übermittelt werden kann.

Weitere Informationen zur Plattform „e‑Curia“ und zur Eröffnung eines Benutzerkontos finden Sie unter: e‑Curia.

Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen möchten, müssen Sie das Prozesskostenhilfeformular zusammen mit den erforderlichen Belegen bei der Kanzlei einreichen.

Sie finden das Prozesskostenhilfeformular unter: Verfahren beim Gericht. Es muss eigenhändig unterzeichnet werden. Die Verwendung des Prozesskostenhilfeformulars ist zwingend vorgeschrieben. Anträge, die in anderer Form eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt.

Wenn Sie nicht anwaltlich vertreten sind, können Sie das Prozesskostenhilfeformular entweder mit der Post übersenden oder persönlich beim Gericht abgeben. Die Anschrift lautet:

Kanzlei des Gerichts der Europäischen Union
Rue du Fort Niedergrünewald
L‑2925 Luxemburg

An das Gericht übertragene Vorabentscheidungsverfahren

An das Gericht übertragene Vorabentscheidungsverfahren werden ebenso behandelt wie Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof. Sobald das Vorabentscheidungsverfahren an das Gericht übertragen ist, können Schriftstücke über die Plattform „e‑Curia“ als elektronische Dokumente übermittelt, mit der Post übersandt oder persönlich abgegeben werden. Die Anschrift lautet:

Kanzlei des Gerichts der Europäischen Union
Rue du Fort Niedergrünewald
L‑2925 Luxemburg

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten der Einreichung von Schriftstücken finden Sie unter: Verfahren beim Gericht.

Sie können sich auch per E‑Mail (GC.Registry@curia.europa.eu) oder telefonisch (+ 352 4303-1) an die Kanzlei des Gerichts wenden.

Die Übermittlung von Dokumenten durch einen Telefaxdienst (Telekopie) ist nicht mehr möglich.

Siehe auch