Bezeichnung der Rechtssachen und Zitierweise
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat eine ganz bestimmte Zitierweise. Es geht dabei um leichte Auffindbarkeit, Sprachneutralität und Genauigkeit. Es gibt hauptsächlich zwei Systeme: eine ganz bestimmte Kennung zur eindeutigen Identifizierung der Entscheidung und fiktive Namen für anonymisierte Fälle.
Bezeichnung einer Rechtssache
Aktenzeichen
Jeder Rechtssache wird ein ganz bestimmtes Aktenzeichen zugewiesen.
Es besteht aus
- einem Buchstaben für das betreffende Gericht:
- C – Gerichtshof (von frz. „cour“, Gerichtshof)
- T – Gericht (von frz. „tribunal“, Gericht)
- F – Gericht für den öffentlichen Dienst (2005 – 2016, von frz. „fonction publique“, öffentlicher Dienst)
- einem Bindestrich
- einer Zahl (laufende Nummer der Rechtssache im Register des betreffenden Gerichts für das betreffende Jahr)
- einem Schrägstrich
- zwei Ziffern (Jahr der Rechtssache)
Die Rechtssache C‑250/25 zum Beispiel ist die 250. Rechtssache, die 2025 beim Gerichtshof eingegangen ist.
Zusätze für besondere Verfahren
Bei bestimmten besonderen Verfahren wird ein Buchstabe oder eine Buchstabenfolge hinzugefügt. Die wichtigsten Zusätze sind:
- P – Rechtsmittel (von frz. „pourvoi“)
- PPU – Eilvorabentscheidungsverfahren (von frz. „procédure préjudicielle d’urgence“)
- AJ – Prozesskostenhilfe (von frz. „aide juridictionnelle“)
- R – vorläufiger Rechtsschutz (von frz. „procédure de référé“)
- DEP – Kostenfestsetzung (von frz. „dépens“, Kosten)
Eine vollständige Liste finden Sie in Anhang I der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts.
Name der Rechtssache
Nach dem Aktenzeichen steht der Name der Rechtssache. In Klage- und Rechtsmittelverfahren ist dies der Name der Parteien, es sei denn, es wurde beantragt, die Rechtssache zu anonymisieren oder personenbezogene Daten unkenntlich zu machen.
In Vorabentscheidungsverfahren greift der Gerichtshof bei Rechtssachen, an denen natürliche Personen beteiligt sind, seit Januar 2023 auf fiktive Namen zurück.
Anonymisierte Rechtssachen sollen sich so leichter identifizieren, einprägen und zitieren lassen, u. a. in Rechtsprechungsdatenbanken.
Fiktive Namen werden zugewiesen:
- bei Verfahren zwischen natürlichen Personen (deren Namen seit dem 1. Juli 2018 aus datenschutzrechtlichen Gründen durch Initialen ersetzt wurden)
- bei Verfahren zwischen einer natürlichen Person und einer juristischen Person (z. B. eines Unternehmens), wenn Letztere keine unterscheidungskräftige Bezeichnung hat
Ist die Bezeichnung der juristischen Person unterscheidungskräftig genug, wird in Vorabentscheidungsverfahren kein fiktiver Name zugewiesen. Der Name der Rechtssache ist dann die Bezeichnung der juristischen Person.
Fiktive Namen sind frei erfunden. Sie entsprechen nicht den tatsächlichen Namen der Parteien. Sie werden von einem sogenannten Namensgenerator (Computerprogramm) vorgeschlagen, der Wörter in Silben zerlegt und diese nach dem Zufallsprinzip wieder zu Wörtern zusammenfügt.
Zitierweise der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
Der Gerichtshof der Europäischen Union zitiert seine Entscheidungen wie folgt:
- Datum der Entscheidung
- Name der Rechtssache
- zugewiesenes Aktenzeichen
- ECLI (siehe unten)
Diese Zitierweise hat folgende Vorteile:
- Entscheidungen sind leichter auffindbar. Es sind immer alle Angaben vorhanden, die erforderlich sind, um die betreffende Entscheidung genau identifizieren zu können.
- Das Format ist relativ sprachneutral. Es ist in allen Sprachen einheitlich, so dass weniger Elemente übersetzt werden müssen.
- Der ECLI der Entscheidung und der entsprechende Absatz der Entscheidung können automatisch mit einem Hyperlink versehen werden.
ECLI
Der Gerichtshof der Europäischen Union verwendet beim Anführen von Entscheidungen den European Case Law Identifier („ECLI“). Er hat allen Entscheidungen, die seit 1954 ergangen sind, und allen Schlussanträgen, die seitdem verlesen wurden, einen solchen ECLI zugewiesen.
Anhand des ECLI lassen sich die Entscheidungen der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs der Europäischen Union eindeutig identifizieren und in der gesamten Europäischen Union leichter auffinden und zitieren.
Der ECLI enthält neben dem Kürzel „ECLI“ vier weitere, zwingend vorgeschriebene Bestandteile:
- Ländercode: Mitgliedstaat des betreffenden Gerichts oder „EU“ bei Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union
- Gerichtscode: Gericht, das die Entscheidung erlassen hat
- Jahr: Jahr, in dem die Entscheidung ergangen ist
- Ordinalzahl: eine bestimmte Zahl (bis zu 25 Ziffern), die vom Mitgliedstaat bzw. vom Gerichtshof der Europäischen Union zugewiesen wird
Die Bestandteile des ECLI sind durch Doppelpunkte voneinander getrennt.
Nehmen wir als Beispiel das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2005, Schempp (C‑403/03). Der ECLI lautet: EU:C:2005:446. Das bedeutet:
- „EU“ = Entscheidung einer der beiden Gerichte des Gerichtshofs der Europäischen Union
- „C“ = Entscheidung des Gerichtshofs
- „2005“ = Entscheidung von 2005
- „446“ = 446. ECLI, der in dem betreffenden Jahr zugewiesen wurde
Das Kürzel „ECLI“, das normalerweise vor diesen vier Bestandteilen steht, kann beim Anführen von Entscheidungen des Gerichtshofs, des Gerichts oder des Gerichts für den öffentlichen Dienst weggelassen werden.
