Nacionalna sodna praksa
Na tej strani so zbrane pomembnejše odločbe nacionalnih sodišč v zvezi s pravom EU, ki jih ta sodišča delijo v okviru Pravosodne mreže Evropske unije (PMEU).
Dokumenti so na voljo v jezikih, ki jih zagotovijo nacionalna sodišča.
Dostop do nacionalne sodne prakse
Spodaj najdete celoten seznam odločb, ki so jih izbrala ustavna in vrhovna sodišča držav članic EU.
Dodatni viri
Tudi Podatkovna zbirka Dec.Nat vsebuje izbor nacionalne sodne prakse, pomembne za pravo EU, zlasti sodne prakse vrhovnih upravnih sodišč.
To podatkovno zbirko je vzpostavilo Združenje državnih svetov in vrhovnega upravnega sodstva Evropske unije (ACA-Europe), ki je partnerska mreža Pravosodne mreže Evropske unije (PMEU). Vsebuje sklicevanja na nacionalno sodno prakso, sprejeto na podlagi odločb Sodišča v postopku predhodnega odločanja. Na voljo je v angleščini in francoščini.
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En France, si l’autorité judiciaire comprend à la fois les magistrats du siège et du parquet, l’intervention d’un magistrat du siège est requise pour autoriser la prolongation d’une telle privation de liberté au-delà d’une certaine durée. Dès lors, sauf à méconnaître les exigences de l’article 66 de la Constitution, les dispositions contestées ne sauraient permettre au procureur européen délégué d’interdire à la personne poursuivie, par une décision de maintien ou de modification de son contrôle judiciaire, de s’absenter de son domicile ou de son lieu de résidence pendant plus de douze heures par jour sans l’autorisation du juge des libertés et de la détention. D’autre part, il résulte du second alinéa de l’article 696-119 du code de procédure pénale que la personne placée sous contrôle judiciaire par le procureur européen délégué peut immédiatement contester cette décision devant le juge des libertés et de la détention, qui statue dans un délai maximal de soixante-douze heures sur cette contestation lors d’un débat contradictoire. Sauf à méconnaître l’article 16 de la Déclaration de 1789, ces dispositions doivent être interprétées comme ouvrant également le droit à la personne dont le contrôle judiciaire est maintenu ou modifié par une décision du procureur européen délégué de contester cette décision devant le juge des libertés et de la détention dans les mêmes conditions qu’une décision de placement sous contrôle judiciaire. En outre, si ce juge confirme la décision du procureur européen délégué, la personne peut faire appel de l’ordonnance du juge devant la chambre de l’instruction.
- območje svobode, varnosti in pravice
Celotno besedilo
- FR (nov zavihek)
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Erfinderische Tätigkeit bei Patent für Analysevorrichtung bezüglich gemischten Proben - Feuchtigkeits- und Ascheanalyse - Aus dem Hinweis, eine im Stand der Technik offenbarte Vorrichtung könne mit einer bestimmten Art von Geräten kombiniert werden, ergibt sich nicht ohne weiteres die Anregung, die Vorrichtung mit jedem Gerät dieser Art zu kombinieren.
- Patenti
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Betreuerbestellung trotz Aufenthaltswechsel nach Polen während des Betreuungsverfahrens - 1. Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Betroffenen während des Betreuungsverfahrens von Deutschland in einen Nichtvertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte jedenfalls aus § 104 FamFG. 2. Auch nach dem Aufenthaltswechsel findet in diesem Fall auf die Anordnung der Betreuung deutsches Recht als lex fori Anwendung. 3. Das Betreuungsgericht darf das Verfahren nicht allein deswegen einstellen, weil der Betroffene eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe verweigert und im Ausland keine Möglichkeit von dessen notfalls zwangsweiser Vorführung besteht. Vielmehr hat es zur Wahrung eines effektiven Erwachsenenschutzes auf Grundlage der im Übrigen umfassenden Aufklärung zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang es einer rechtlichen Betreuung für den Betroffenen bedarf.
- Pravosodje in notranje zadeve
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch bei Verwaltung von Personalakten durch unbefugte Dritte - 1. Erfolgt rechtswidrig die Verwaltung der Personalakten von Bundesbeamten durch Bedienstete eines Bundeslandes, dann liegt der durch diesen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung verursachte Schaden des betroffenen Bundesbeamten bereits in dem vorübergehenden Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten. 2. Der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB lässt sich auf den unionsrechtlichen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht übertragen.
- Listina o temeljnih pravicah
- Varstvo podatkov
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Anspruch einer iranischen Bank auf Schadensersatz gegen deutsche Wertpapiersammelbank wegen des Einfrierens von Wertpapieren - 1. Im Effektengiroverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Depotbanken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Bei Wertpapieren, die im Wege der Drittverwahrung sammelverwahrt sind, wird der Hinterleger durch eine Haftung seiner Depotbank als Zwischenverwahrerin nach § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG für ein Verschulden des Drittverwahrers geschützt. Bei im Ausland nicht sammelverwahrten Wertpapieren, über die dem Hinterleger Treuhand-WR-Gutschriften erteilt werden, gelten demgegenüber die Grundsätze der Drittschadensliquidation (Fortführung BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 26 ff.; BGH, Urteil vom 14. Mai 2024 - XI ZR 327/22, BGHZ 240, 312 Rn. 32 f.). 2. Eine nicht mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattete deutsche Zweigniederlassung einer Bank mit Sitz im Iran ist keine Person im Sinne von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen und damit nicht berechtigt, nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung Schadensersatz zu beanspruchen. 3. Die mit einer Treuhand-WR-Gutschrift verbundene Rechtsposition des Hinterlegers ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen und genießt deliktsrechtlichen Schutz. 4. Das Einfrieren von im Inland und Ausland verwahrten Wertpapieren durch die Zentralverwahrerin von Wertpapieren (Wertpapiersammelbank) auf einem Sperrkonto stellt eine Eigentumsverletzung bzw. Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar. Die Rechtfertigung einer solchen Rechtsgutsverletzung mit drohenden US-Sekundärsanktionen setzt voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Wertpapiersammelbank außerhalb der Europäischen Union Sanktionen der Vereinigten Staaten ausgesetzt ist, die für die Wertpapiersammelbank unverhältnismäßige Auswirkungen haben können. Dabei ist im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorzunehmen. 5. Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Verletzung des Eigentums oder des sonstigen Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB des Hinterlegers von Wertpapieren und dem durch die Nichtausführung eines Verkaufsauftrags des Hinterlegers entstandenen Schaden ist schon dann gegeben, wenn der vom Hinterleger gegenüber seiner Depotbank gerichtete Verkaufsauftrag deswegen nicht an die Wertpapiersammelbank zur Ausführung weitergeleitet wird, weil diese ihn wegen des von ihr vorgenommenen Einfrierens der Wertpapiere nicht ausgeführt hätte, wenn er im Rahmen der Vertragskette an sie herangetragen worden wäre. Auf eine Kenntnis der Wertpapiersammelbank von dem konkreten Verkaufsauftrag kommt es nicht an.
- trgovinska politika
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
Celotno besedilo sporočila za medije
- DE (nov zavihek)
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Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters bei Nichteinholung einer Vorabentscheidung des EuGH - 1. Es verletzt nicht die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn das erstinstanzliche Gericht vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils aufgrund des Unterbleibens einer erneuten Schlüssigkeitsprüfung nicht eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV einholt oder den Rechtsstreit entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO mit Blick auf ein laufendes Vorabentscheidungsverfahren aussetzt und das Berufungsgericht ein solches zweites Versäumnisurteil aufgrund des nach §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das (Nicht-)Vorliegen einer schuldhaften Versäumung beschränkten Prüfungsumfangs nicht aufhebt. 2. Unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterliegt es keinem Zweifel, dass der nach §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzte Prüfungsumfang gegenüber einem Gewerbetreibenden auch dann angewendet werden darf, wenn die Sachentscheidung, die dann nicht mehr zu überprüfen ist, gegen das Unionsrecht verstieße.
- Približevanje zakonodaj
- Postopkovne določbe
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Cannabis und Marihuana weiterhin Betäubungsmittel auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes - 1. Für die Kategorisierung von Cannabis und Marihuana als Betäubungsmittel im Sinne von § 6 Nr. 5 StGB spricht sowohl die historische Auslegung als auch die Gesetzesbegründung zum Konsumcannabisgesetz. 2. Für die rechtliche Bewertung ist außerdem maßgeblich, dass sich der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unter anderem auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Betäubungsmittelrecht) stützt. Dies lässt erkennen, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass Cannabis und Marihuana in diesem Normkontext als Betäubungsmittel anzusehen sind.
- Pravosodje in notranje zadeve
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Rom-II-Verordnung zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts bei einer Produkthaftungsklage: Begriff des "Inverkehrbringens" eines schadhaften Produkts bei Lieferung von in Deutschland hergestellten, für die Lieferung in andere Mitgliedsländern bereitgestellter Teilprodukte von komplexen Gesamtanlagen und sodann verleaster Legebatterien nach dem sog. Volierenprinzip für die Hühnereierproduktion in Italien - Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II") folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist der Begriff "Inverkehrbringen" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864/2007 dahingehend zu verstehen, dass ein Produkt auch dann in dem Staat in Verkehr gebracht wird, in dem der Endabnehmer es von einem Händler erwirbt, wenn der Hersteller, der in einem anderen Staat seinen Sitz hat, das Produkt zuvor an seinem Sitz an einen Spediteur übergeben hat, der das Produkt unmittelbar an den Sitz des Endabnehmers geliefert hat, oder erfolgt das Inverkehrbringen dann auch im Verhältnis zum Endabnehmer in dem Staat, in dem der Hersteller seinen Sitz hat? 2. Ist der Begriff "Inverkehrbringen" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864/2007 dahingehend auszulegen, dass ein Inverkehrbringen nicht nur durch den Hersteller selbst, sondern auch durch einen Dritten, wie etwa einen Händler, der es vom Hersteller erworben hat, erfolgen kann? 3. Falls die Frage Ziffer 2 zu bejahen ist: Steht es einem "Inverkehrbringen" des konkret schadhaften/schädigenden Produktes im Staat des Endkunden in diesem Fall entgegen, wenn der Endkunde vom Händler das Produkt als Komponente einer umfangreicheren technischen Gesamtanlage, die der Händler beim Erwerber installiert, erwirbt oder least? 4. Welches nationale Recht ist anzuwenden, wenn keine der Anknüpfungsvarianten des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864/2007 greift? 5. Ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Produkt in einem bestimmten Staat im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864/2007 in Verkehr gebracht worden ist, auf das konkrete schadhafte/schädigende Produkt abzustellen, oder ist es ausreichend, wenn jedenfalls ein identisches Produkt oder ein gleichartiges Produkt in dem bestimmten Staat in Verkehr gebracht worden ist?
- območje svobode, varnosti in pravice
- Notranji trg - Načela
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Vorabentscheidung zur Auslegung des gemeinschaftsrechtswidrigen Verbots kartellrechtswidriger Handlungen: Geschäftsführerhaftung für Schäden eines Unternehmen aus einem im kartellrechtlichen Bußgeldverfahren durch die nationale Wettbewerbsbehörde verhängtes Bußgeld - Geschäftsführerhaftung - Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 101 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegen, nach der eine juristische Person, gegen die eine nationale Wettbewerbsbehörde ein Bußgeld wegen eines durch ihr Leitungsorgan begangenen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt hat, den ihr dadurch entstandenen Schaden von dem Leitungsorgan ersetzt verlangen kann?
- konkurenca
- Omejevalni sporazumi
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
Celotno besedilo sporočila za medije
- DE (nov zavihek)
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Altersgrenze - Einstellung - Benachteiligung wegen des Alters
- Socialna politika
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Anforderungen an die Form der Einreichung bestimmender Schriftsätze durch europäische Rechtsanwälte im deutschen Zivilverfahren - 1. Zur Wahrung des Schriftlichkeitserfordernisses für bestimmende Schriftsätze durch Zeichnung im Rubrum des Schriftsatzes durch einen österreichischen Rechtsanwalt. 2. Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat im Grundsatz in einem Verfahren vor den Zivilgerichten vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.
- Pravosodje in notranje zadeve
- Svoboda opravljanja storitev
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Nichtigkeitsklage gegen ein Patent bezüglich eines Abstandsstücks - Abstandsstück - 1. Die Frage, ob eine Erfindung so ausgeführt ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, ist im Lichte der Erkenntnisse zu beurteilen, die das Patent dem Fachmann vermittelt. 2. Die Möglichkeit einer Kenntnisnahme durch beliebige Dritte kann nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn ein Angebot auf die Herstellung eines erst noch zu entwickelnden Gegenstands gerichtet ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 6/13, GRUR 2015, 463 Rn. 34 - Presszange).
- Patenti
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Vorabentscheidung zur Auslegung des gemeinschaftsrechtswidrigen Verbots kartellrechtswidriger Handlungen: Geschäftsführerhaftung für Schäden eines Unternehmen aus einem im kartellrechtlichen Bußgeldverfahren durch die nationale Wettbewerbsbehörde verhängtes Bußgeld - Geschäftsführerhaftung - Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 101 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegen, nach der eine juristische Person, gegen die eine nationale Wettbewerbsbehörde ein Bußgeld wegen eines durch ihr Leitungsorgan begangenen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt hat, den ihr dadurch entstandenen Schaden von dem Leitungsorgan ersetzt verlangen kann?
- konkurenca
- Omejevalni sporazumi
Celotno besedilo
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Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung
- Socialna politika
Celotno besedilo
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Celotno besedilo sporočila za medije
- DE (nov zavihek)
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Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen - Präventionsverfahren
- Socialna politika
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Haftung eines kartellbeteiligten Lastkraftwagenherstellers: Erfahrungssatz zugunsten eines geschädigten Leasingnehmers - LKW-Kartell VI - Der Erfahrungssatz, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, findet beim LKW-Kartell zugunsten eines Leasingnehmers Anwendung, der einen Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung unter Vereinbarung eines Ausgleichs für gefahrene Mehrkilometer und eines leasingtypischen Minderwertausgleichs mit Amortisationsfunktion geschlossen hat (Fortführung von BGH, Urteile vom 5. Dezember 2023 - KZR 46/21, WuW 2024, 108 - LKW-Kartell III; vom 1. Oktober 2024 - KZR 60/23, WuW 2024, 665 - LKW-Kartell V).
- Omejevalni sporazumi in koncentracije
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Patentnichtigkeitsverfahren: neuheitsschädliche Vorwegnahme oder Naheliegen eines geschützten Gegenstandes - Hohlfaserdialysator - Sieht ein Patentanspruch vor, dass bestimmte Abmessungen des geschützten Erzeugnisses einer bestimmten mathematischen Formel genügen müssen, reicht es für eine neuheitsschädliche Vorwegnahme oder ein Naheliegen des geschützten Gegenstands aus, wenn ein im Stand der Technik beschriebenes konkretes Ausführungsbeispiel Abmessungen aufweist oder nahelegt, die unter diese Formel fallen.
- Patenti
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Deldom i mål om byte av efternamn samt ersättning för rättegångskostnader.
- Free movement of persons
Celotno besedilo
- SV (nov zavihek)
Celotno besedilo sporočila za medije
- SV (nov zavihek)
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Klage gegen Ablehnung der Akteneinsicht erst nach Vorverfahren
- Varstvo podatkov
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich
- Socialna politika
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
Celotno besedilo sporočila za medije
- DE (nov zavihek)
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Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung
- Socialna politika
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
Celotno besedilo sporočila za medije
- DE (nov zavihek)
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Påföljdslindring vid långsam handläggning av ungdomsmål.
- Evropska konvencija o človekovih pravicah
Celotno besedilo
- SV (nov zavihek)
Celotno besedilo sporočila za medije
- SV (nov zavihek)
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Den marknadsrättsliga bedömningen av vad som är att anse som oskäliga avtalsvillkor mot en konsument, särskilt förhållandet till EU-rätten och betydelsen av att arrangören är en näringsidkare som har ideella inslag i sin verksamhet.
- Pravosodje in notranje zadeve
Celotno besedilo
- SV (nov zavihek)
Celotno besedilo sporočila za medije
- SV (nov zavihek)
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Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO: Einsicht in interne Vermerke und Stellungnahmen
- Varstvo podatkov
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gegenüber einer obersten Landesbehörde
- Varstvo podatkov
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Persönliches Budget und Umsatzsteuerfreiheit
- Davek na dodano vrednost
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Fusionskontrollverfahren: Feststellungsverfügung zur Anmeldepflicht für ein Zusammenschlussvorhaben im Bereich von Mediendiensten und Internet-Werbung; Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Kostenbescheid; wettbewerbsrelevante Inlandstätigkeit des zu erwerbenden Unternehmen bei Befassung mit Auftragsdatenverarbeitung für inländische Endkunden; Marktbeeinflussung - Meta/Kustomer - 1. Das Bundeskartellamt ist befugt, eine Anmeldepflicht der Zusammenschlussbeteiligten nach § 39 Abs. 1 GWB durch Verfügung festzustellen. 2. Melden die Zusammenschlussbeteiligten das Vorhaben aufgrund einer solchen Feststellungsverfügung an, erledigt diese sich nicht durch Anmeldung und Vollzug des Vorhabens, sofern die Beteiligten durch einen Kostenbescheid fortwirkend belastet sind. 3. Ob das zu erwerbende Unternehmen nach § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB im Inland tätig ist, beurteilt sich ausgehend von seinen gegenwärtigen wettbewerblichen Aktivitäten und deren charakteristischer Eigenschaften danach, ob die Tätigkeit einen Bezug zum Inland aufweist, der generell geeignet sein kann, aufgrund des Zusammenschlussvorhabens wettbewerbliche Gefahrenlagen für im Inland belegene Märkte zu begründen. 4. Die Auftragsdatenverarbeitung, die einen Zugang zu Daten von im Inland ansässigen Endkunden ermöglicht, kann eine wettbewerblich relevante Inlandstätigkeit in diesem Sinn sein. 5. Die durch die Inlandstätigkeit mögliche Beeinflussung der Märkte erfordert zwar eine gewisse Mindestintensität im Sinn einer Spürbarkeit; an diese sind für die Anmeldepflicht aber keine hohen Anforderungen zu stellen.
- Omejevalni sporazumi in koncentracije
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Anwendbares Rechts bei einem unter Einschaltung eines Stellvertreters zustande gekommenen Kaufvertrages - 1. Zur Frage des bei Geltung des Vollmachtsstatuts anwendbaren Rechts bei einem unter Einschaltung eines Stellvertreters zustande gekommenen Kaufvertrag, der mit Blick auf den Geschäftssitz der Vertragsparteien (hier: Deutschland und Österreich) eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57, WM 1958, 557 unter I 1 a; vom 9. Dezember 1964 - VIII ZR 304/62, BGHZ 43, 21, 26; vom 13. Mai 1982 - III ZR 1/80, NJW 1982, 2733 unter I 2 d; vom 26. April 1990 - VII ZR 218/89, NJW 1990, 3088 unter II 1 b; vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 6). 2. Tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts sind entgegen § 559 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht ausnahmsweise dann nicht bindend, wenn und soweit sie - was vom Revisionsgericht auch von Amts wegen zu berücksichtigen ist - Widersprüche und Unklarheiten aufweisen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 35 f. mwN, insoweit in BGHZ 224, 89 nicht abgedruckt).
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts auf Liefergegenstände mit verschiedenen Steuersätzen in der Systemgastronomie
- Davek na dodano vrednost
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
Celotno besedilo sporočila za medije
- DE (nov zavihek)
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Zu den Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG
- Davek na dodano vrednost
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Umsatzsteuer bei der Verwaltung "unselbständiger Stiftungen"
- Davek na dodano vrednost
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Pflicht zum Austarieren nicht verzehrbarer Wursthüllen und Wurstclips bei für den Endverbraucher bestimmten Wurstfertigpackungen
- Živila
- Varstvo potrošnikov
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
Celotno besedilo sporočila za medije
- DE (nov zavihek)
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- Ekonomska in monetarna politika
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Nichtigkeitsklage gegen ein Europäisches Patent: Streitwertbemessung bei anhängigem Verletzungsverfahren - Nichtigkeitsstreitwert VII - 1. In Patentnichtigkeitsverfahren entspricht es im Allgemeinen billigem Ermessen, den Streitwert anhand des gemeinen Werts des Patents bei Erhebung der Klage bzw. Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen festzusetzen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79 - Streitwert; Beschluss vom 14. Dezember 2021 - X ZR 26/20, GRUR 2022, 432 Rn. 9 - Nichtigkeitsstreitwert IV). Der danach maßgebliche Wert ist in der Regel auf der Grundlage der Streitwertfestsetzung in anhängigen Verletzungsverfahren zuzüglich eines Zuschlags von 25 % zu bestimmen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 11. März 2025 - X ZR 114/22, GRUR 2025, 607 - Nichtigkeitsstreitwert VI). 2. Wenn das angegriffene Patent im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Berufungseinlegung bereits erloschen war, ist der Streitwert für die betroffene Instanz hingegen nach dem Interesse des jeweiligen Klägers zu bemessen (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - X ZB 3/90, Mitt. 1991, 159, juris Rn. 3 - Unterteilungsfahne).
- Patenti
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Patentnichtigkeitssache: Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstands eines product-by-process-Anspruchs; Auslegung des Patentanspruchs; Hilfsantrag des Nichtigkeitsbeklagten nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist - Spreizdübel II - 1a. Bei der Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstands eines product-by-process-Anspruchs ist zu klären, ob sich das im Anspruch angegebene Herstellungsverfahren in spezifischen Eigenschaften des Erzeugnisses niederschlägt, durch die es sich von den im Stand der Technik bekannten Erzeugnissen unterscheidet. 1b. Körperliche und funktionale Eigenschaften des Erzeugnisses, die sich aus der Anwendung des Verfahrens ergeben, gehören zu den Sachmerkmalen des beanspruchten Erzeugnisses. Ob es solche gibt und welche das sind, ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Juni 2001 - X ZR 159/98, GRUR 2001, 1129, 1133 - Zipfelfreies Stahlband; Urteil vom 8. Juni 2010 - X ZR 71/08, juris Rn. 24). 2. Ein erstmals nach Ablauf der Frist für die Berufungserwiderung gestellter Hilfsantrag des Nichtigkeitsbeklagten darf nur dann berücksichtigt werden, wenn seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
- Patenti
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Internet-Plattform für den Verkauf von Kraftfahrzeugen: Unterlassene Mitteilung einer Telefaxnummer in einer von der Musterwiderrufsbelehrung abweichenden Widerrufsbelehrung; rechtzeitig mögliche Ausübung des Widerrufs und Beginn der Widerrufsfrist bei Angabe von Postanschrift und Email-Adresse; Beginn der Widerrufsfrist bei abstrakter Belehrung über die Voraussetzungen des Widerrufs und die Pflicht zur Tragung der Kosten für die Rücksendung der Ware - 1. Ein Unternehmer, der beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags mit einem Verbraucher eine von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichende Widerrufsbelehrung verwendet, muss dort nicht seine Telefaxnummer mitteilen, wenn er in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft seine Postanschrift und die E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 6 ff., 16 ff. [zur Telefonnummer des Unternehmers]). 2. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher würde von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufs selbst im Falle einer Unrichtigkeit oder Nichterreichbarkeit der im Impressum der Internetseite des Unternehmers angegebenen Telefaxnummer nicht abgehalten, wenn in der Widerrufsbelehrung beispielhaft sowohl die Postanschrift als auch die E-Mail-Adresse des Unternehmers mitgeteilt sind. 3. Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht es - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - nicht entgegen, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer ist nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29; im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27). 4. Es hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist auch nicht, wenn der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine - zumindest schätzungsweise - Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 28).
- Varstvo potrošnikov
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Celotno besedilo sporočila za medije
- DE (nov zavihek)
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AGB-Kontrollklage für Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens: Beginn der Vertragslaufzeit bei Vertragsverlängerung - 1. § 43b Satz 1 TKG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (aF = in der Fassung vom 3. Mai 2012) und § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG in der seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung (nF = 23. Juni 2021)) erfassen nicht nur Erstverträge, sondern insbesondere auch Vertragsverlängerungen. 2. Jedenfalls im Fall der Verlängerung eines bereits bestehenden Vertrages ist im Rahmen von § 43b Satz 1 TKG aF und von § 56 Abs. 1 TKG nF für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.
- Varstvo potrošnikov
Celotno besedilo
- DE (nov zavihek)
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Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Zuständigkeitsverordnung: Vollstreckbarkeit einer Sicherstellungsbeschlagnahme aus Italien durch Grundbucheintragung einer Sicherungshypothek nach vom Ursprungsgericht erteilter Bescheinigung über die Anwendbarkeit der Verordnung - Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 45, 46 und Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass bei der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung die zur Vollstreckung zuständige Stelle des ersuchten Mitgliedstaats ohne eigenständige Prüfung bereits aufgrund der von dem Ursprungsgericht nach Art. 53 der Verordnung erteilten Bescheinigung davon ausgehen muss, dass die Entscheidung in den sachlichen Anwendungsbereich nach Art. 1 der Verordnung fällt?
- Pravosodno sodelovanje v civilnih zadevah
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Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige
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Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im finanzgerichtlichen Verfahren
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Unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel zur Erlangung eines KWK-Bonus zwar nicht steuerbar, jedoch vorsteuerschädlich
- Davek na dodano vrednost
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Prövningstillstånd i Mark- och miljööverdomstolen i miljömål, särskilt förutsättningarna för granskningsdispens och prejudikatdispens.
- Okolje
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Datenschutzgrundverordnung: Darlegungs- und Beweislast des Betroffenen zum Eintritt eines immateriellen Schadens durch rechtswidrige Negativmeldung an die SCHUFA - Zu den Anforderungen an die Darlegung eines immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
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Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers
- Davek na dodano vrednost
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Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen
- Davek na dodano vrednost
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Übernahme betriebsrentenrechtlicher Zusagen und Insolvenz
- Socialna politika
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"Digitaler" Zugang einer Gewerkschaft zum Betrieb
- Socialna politika
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Vermietung kein Vorstufenumsatz für die Seeschifffahrt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--)
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Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte in Griechenland. Nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland inter-nationaler Schutz zuerkannt worden ist, drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen.
- Temeljne pravice
- Listina o temeljnih pravicah
- Evropska konvencija o človekovih pravicah
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1. Rechtsgrundlage für die Änderung eines von Anfang an rechtswidrigen Maßnahmenprogramms für eine Flussgebietseinheit ist § 82 Abs. 1 WHG. § 82 Abs. 5 WHG erfasst allein Fälle, in denen nachträglich eintretende Umstände Zusatzmaßnahmen erfordern. 2. Das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist bereits dann verletzt, wenn eine Verschlechterung des chemischen Zustands an einer Überwachungsstelle im Sinne von § 9 GrwV zu erwarten ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 111 ff.). Diese Anforderung gilt auch bei der Aufstellung von Maßnahmenprogrammen und nicht nur vorhabenbezogen.
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