Gerichtshof
Der Gerichtshof ist das höchste Gericht der Europäischen Union. Er sorgt dafür, dass das Unionsrecht beachtet und in der gesamten Europäischen Union einheitlich angewandt wird.
Der Gerichtshof ist eines der beiden Gerichte, die zusammen den Gerichtshof der Europäischen Union (Organ) bilden.
Ihm gehören 27 Richterinnen und Richter und 11 Generalanwältinnen und Generalanwälte an.
Der Gerichtshof ist für verschiedene Arten von Rechtssachen zuständig. Den größten Teil machen Fragen nationaler Gerichte zum Unionsrecht und Klagen der Kommission gegen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht aus. Hinzu kommen Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen des Gerichts eingelegt werden.
Wer ist beim Gerichtshof tätig?
Die Richter
Der Gerichtshof ist mit 27 Richtern (1 Richter je Mitgliedstaat) besetzt.
Jeder Mitgliedstaat benennt seinen Richter. Es ist nicht geregelt, wie ein Richter auszuwählen ist. Jeder Mitgliedstaat kann insoweit verfahren, wie er möchte. Die ausgewählte Person muss aber jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in dem Mitgliedstaat, der sie benennt, die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder ein ausgewiesener Kenner des Unionsrechts sein. Ein spezieller Ausschuss prüft die Bewerber auf ihre Eignung für die Ausübung des Amtes eines Richters oder Generalanwalts (sog. „Artikel-255-Ausschuss“, wegen Art. 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, mit dem der Ausschuss eingerichtet wurde). Die Richter werden am Ende von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.
Die Amtszeit der Richter beträgt sechs 6 Jahre. Eine Wiederernennung ist möglich.
Wussten Sie eigentlich?
Der dienstälteste Richter am Gerichtshof ist dessen derzeitiger Präsident, Koen Lenaerts, der 2003 erstmals ernannt wurde.
Die Richter wählen für 3 Jahre einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.
Der derzeitige Präsident, Koen Lenaerts, wurde 2015 erstmals zum Präsidenten gewählt.

Wie viele Richter wirken an einer Rechtssache mit?
Nicht alle Richter wirken an allen Rechtssachen mit. Jede Rechtssache wird einer Kammer zugewiesen. An der Größe der Kammer lässt sich erkennen, wie bedeutsam oder wie schwierig die betreffende Rechtssache ist.
Der Gerichtshof hat Kammern mit
- 15 Richtern (Große Kammer)
- 5 Richtern
- 3 Richtern
Der Gerichtshof kann auch mit allen 27 Richtern (Plenum) tagen. Dies geschieht jedoch nur, wenn eine Rechtssache von außergewöhnlicher Bedeutung ist.
In der Großen Kammer führt der Präsident des Gerichtshofs den Vorsitz. Der Großen Kammer gehören darüber hinaus der Vizepräsident des Gerichtshofs und 3 der Präsidenten der Kammern mit 5 Richtern an. Damit eine gerechte Zuweisung der Rechtssachen gewährleistet ist, werden die übrigen 10 Richter nach einem genau geregelten Rotationssystem bestimmt.
Die Große Kammer tagt in besonders schwierigen oder für die Entwicklung des Unionsrechts besonders wichtigen Rechtssachen oder auf Antrag eines am Verfahren beteiligten Mitgliedstaats oder Organs der Europäischen Union.
Andere Rechtssachen werden von Kammern mit 3 oder 5 Richtern bearbeitet. Die Präsidenten der Kammern mit 5 Richtern werden für 3 Jahre, die der Kammern mit 3 Richtern für 1 Jahr gewählt.
Rund 45 % der Rechtssachen werden von Kammern mit 3 Richtern bearbeitet, rund 40 % von Kammern mit 5 Richtern und rund 10 % von der Großen Kammer.
Die Generalanwälte
Der Gerichtshof wird von 11 Generalanwälten unterstützt. Sie werden auf dieselbe Weise ernannt wie die Richter.
Wussten Sie eigentlich?
Da die Zahl der Mitgliedstaaten die der Generalanwälte übersteigt, können nicht alle Mitgliedstaaten gleichzeitig einen Generalanwalt ernennen. Die 5 größten Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und Polen) haben immer das Recht, einen Generalanwalt zu ernennen. Die verbleibenden 6 Stellen besetzen die übrigen 22 Mitgliedstaaten im Rotationsverfahren. Sie ernennen einen Generalanwalt jeweils einmalig für 6 Jahre. Das Recht, einen Generalanwalt zu ernennen, geht dann auf den nächsten Mitgliedstaat auf der Liste über, auf der die Mitgliedstaaten in alphabetischer Reihenfolge (nach der Bezeichnung des Mitgliedstaats in seiner eigenen Sprache) aufgeführt sind.
Die Generalanwälte haben eine ganz besondere Rolle. Anders als die Richter entscheiden sie nicht über die Rechtssache.
Vielmehr legen sie den Richtern, bevor diese über die Rechtssache entscheiden, ein unabhängiges Gutachten (sog. Schlussanträge) vor. Darin wird der Fall geprüft und aufgezeigt, wie Probleme, die gesehen werden, gelöst werden könnten.
Die Generalanwälte sind nicht mit allen Rechtssachen befasst. Sie kommen nur dann zum Zug, wenn eine Rechtssache neue Rechtsfragen aufwirft und Schlussanträge von Nutzen sein können.
Die Richter sind nicht an die Schlussanträge der Generalanwälte gebunden. Sie sind in ihrer Entscheidung völlig frei.
Im Prozess der Entscheidungsfindung sind die Schlussanträge der Generalanwälte aber durchaus von Bedeutung. Dem Gerichtshof wird mit ihnen nämlich eine weitere, unabhängige Auffassung unterbreitet.
Der Kanzler
Der Kanzler hat eine Doppelfunktion. Er ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Verfahren verantwortlich, fungiert aber auch als Generalsekretär des Organs.
Als Generalsekretär des Organs ist der Kanzler unter der Aufsicht des Präsidenten für eine Vielzahl von Aufgaben verantwortlich.
Weiter ist der Kanzler für die Erstellung des Haushaltsvoranschlags und das Aushandeln des jährlichen Haushalts des Gerichtshofs der Europäischen Union zuständig. Er sorgt auch dafür, dass die Mittel ordnungsgemäß verwendet werden.
Der Kanzler vertritt den Gerichtshof der Europäischen Union bei der Zusammenarbeit mit verschiedenen Organen und sonstigen Stellen der Europäischen Union. Ebenso ist er Ansprechpartner für eine ganze Reihe anderer außenstehender Personen und Organisationen.
Der Kanzler wird von den Richtern und Generalanwälten für 6 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Wussten Sie eigentlich?
Der Kanzler des Gerichtshofs, der am längsten Dienst tat, war Albert van Houtte, der erste Kanzler überhaupt, der fast 29 Jahre im Amt war (März 1953 bis Februar 1982). In den Anfangsjahren, als der Gerichtshof der Europäischen Union noch recht klein war, bestand die Aufgabe des Kanzlers in erster Linie darin, die Richter bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit zu unterstützen. Als der Gerichtshof der Europäischen Union dann größer wurde, wandelte sich auch die Rolle des Kanzlers. Er nahm nach und nach immer mehr die Aufgaben eines Generalsekretärs wahr.
Derzeit ist Alfredo Calot Escobar Kanzler des Gerichtshofs. Er ist seit 2010 im Amt.
Bedienstete
Beim Gerichtshof der Europäischen Union sind rund 2 300 Bedienstete beschäftigt.
Die meisten sind EU-Beamte, die strenge Auswahlverfahren durchlaufen haben. Die Bediensteten des Gerichtshofs der Europäischen Union stammen aus allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Etwa die Hälfte von ihnen ist in der Generaldirektion Multilingualismus tätig, die dafür sorgt, dass die Entscheidungen und sonstigen Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in allen 24 Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind.
Weitere Informationen über die Tätigkeit der Bediensteten des Gerichtshofs der Europäischen Union finden Sie unter: Dienststellen des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Weitere Informationen über die Bewerbung für eine Stelle beim Gerichtshof der Europäischen Union finden Sie unter: Beschäftigungsmöglichkeiten.
Für welche Arten von Rechtssachen ist der Gerichtshof zuständig?
Der Gerichtshof hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass das Unionsrecht in der gesamten Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewandt wird. Er entscheidet deshalb in Rechtssachen, in denen die Parteien darüber streiten, wie das Unionsrecht auszulegen oder anzuwenden ist. In den meisten Fällen geht die Initiative hierzu von den nationalen Gerichten aus (sog. Vorabentscheidungsersuchen). Es gibt aber auch sog. Direktklagen, bei denen direkt Klage beim Gerichtshof erhoben wird.
Vorabentscheidungsersuchen
Das Unionsrecht ist Bestandteil des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Man kann sich in der Europäischen Union daher vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und diese können es unmittelbar anwenden (sog. unmittelbare Wirkung des Unionsrechts).
Ist nicht klar, wie das Unionsrecht in einer Rechtssache auszulegen ist, können die nationalen Gerichte dem Gerichtshof Fragen stellen. Sie können so herausfinden, wie eine Bestimmung des Unionsrechts auszulegen ist oder ob sie überhaupt gültig ist. Auf dieser Grundlage können sie dann das Unionsrecht anwenden und entscheiden, ob nationale Regelungen oder Handlungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Jedes unabhängige Gericht in der Europäischen Union kann solche Fragen stellen, wenn es auf sie ankommt.
Nationale Gerichte, deren Entscheidungen nicht anfechtbar sind, müssen dies tun, wenn sie Zweifel haben.
Der Gerichtshof befasst sich dann mit den Fragen.
Er hört an:
- die Parteien des Verfahrens vor dem nationalen Gericht
- die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich an der Rechtssache beteiligen wollen (oft z. B. das Land, in dem das Verfahren anhängig ist)
- die Kommission und andere Organe der Europäischen Union, die Stellung nehmen wollen
Es ergeht schließlich ein Urteil des Gerichtshofs. Mit dem Urteil erhält das nationale Gericht eine Antwort auf die von ihm gestellten Fragen. Auf dieser Grundlage kann es dann endgültig entscheiden.
Das Urteil des Gerichtshofs über das Unionsrecht ist endgültig und bindend. Das nationale Gericht muss sich an die Antwort des Gerichtshofs halten. Dies gilt auch für andere nationale Gerichte in der Europäischen Union, die mit vergleichbaren Fällen zu tun haben.
Der Gerichtshof und die nationalen Gerichte sorgen auf diese Weise gemeinsam dafür, dass das Unionsrecht in der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewandt wird.
Viele elementare Grundsätze des Unionsrechts sind in solchen Vorabentscheidungsverfahren aufgestellt worden, die den Großteil der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen ausmachen (mehr als 60 %).
Für solche Verfahren ist in der Regel der Gerichtshof zuständig. Geht es um die Mehrwertsteuer, um Zölle, Verbrauchsteuern oder die zolltarifliche Einreihung von Waren, um den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten oder um Ausgleichsleistungen für Fluggäste, ist jedoch das Gericht zuständig.
Direktklagen
Beim Gerichtshof können auch Direktklagen erhoben werden, allerdings nur von den Organen und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Hingegen können beim Gericht unter bestimmten Voraussetzungen auch Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen klagen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: Gericht.
Es gibt verschiedene Arten von Direktklagen. Am häufigsten sind die Vertragsverletzungsklage und die Nichtigkeitsklage.
Vertragsverletzungsklage
Eine Vertragsverletzungsklage wird gegen einen Mitgliedstaat der Europäischen Union wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht erhoben.
Es kann auch ein Mitgliedstaat gegen einen anderen Mitgliedstaat klagen. Dies kommt aber eher selten vor.
In den meisten Fällen klagt die Kommission.
Die Kommission überprüft regelmäßig, ob die Mitgliedstaaten das Unionsrecht beachten. Sie tut dies von sich aus, aber auch auf Beschwerden hin, die sie von Einzelpersonen, Unternehmen oder Organisationen erhält.
Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass ein Mitgliedstaat gegen das Unionsrecht verstoßen hat, leitet sie gegen ihn ein förmliches Verfahren ein. Dieses besteht aus drei Stufen. In den ersten beiden Stufen wird der Mitgliedstaat auf die ihm zur Last gelegten Punkte hingewiesen und erhält Gelegenheit, den Verstoß abzustellen. Tut er dies nicht oder genügt seine Antwort der Kommission nicht, erhebt Letztere beim Gerichtshof Klage.
Der Gerichtshof entscheidet dann, ob der Mitgliedstaat gegen das Unionsrecht verstoßen hat oder nicht.
In den letzten Jahren machten solche Vertragsverletzungsklagen weniger als 5 % der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen aus.
In einigen Fällen, nämlich dann, wenn der betreffende Mitgliedstaat es unterlassen hat, nationale Rechtsvorschriften zu erlassen, um bestimmte Vorschriften des Unionsrechts (sog. Richtlinien) umzusetzen, können sofort finanzielle Sanktionen verhängt werden.
In anderen Fällen muss der Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofs, mit dem festgestellt wird, dass er gegen das Unionsrecht verstoßen hat, nachkommen.
Tut er dies nicht, kann die Kommission eine zweite Klage erheben. In diesem Verfahren kann der Gerichtshof dann gegebenenfalls finanzielle Sanktionen verhängen. Es kann sich dabei um einen festen Betrag für das Verhalten in der Vergangenheit (sog. Pauschalbetrag) oder um ein Zwangsgeld handeln, das so lange anfällt, bis der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Nichtigkeitsklagen
Solche Klagen werden erhoben, um die Nichtigerklärung eines Gesetzgebungsakts oder einer Entscheidung der Europäischen Union zu erreichen. Sie werden gegen das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Europäischen Union erhoben, das bzw. die den Gesetzgebungsakt angenommen oder die Entscheidung erlassen hat.
Für Klagen von Mitgliedstaaten gegen Gesetzgebungsakte, die vom Europäischen Parlament und/oder dem Rat erlassen wurden, ist der Gerichtshof zuständig, es sei denn, es geht um eine Entscheidung des Rates, die staatliche Beihilfen oder handelspolitische Schutzmaßnahmen (z. B. im Fall von Dumping) betrifft oder mit der Durchführungsbefugnisse ausgeübt werden. Für solche Klagen ist das Gericht zuständig.
Der Gerichtshof ist auch für Klagen zuständig, die ein Organ gegen ein anderes Organ erhebt.
Für alle anderen Klagen, insbesondere Klagen von Einzelpersonen, Unternehmen oder Organisationen, ist das Gericht zuständig. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: Gericht.
Unterlassungsklagen
Unterlassungsklagen weisen Ähnlichkeiten mit Nichtigkeitsklagen auf. Sie werden aber nicht erhoben, wenn ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle eine Entscheidung angenommen hat, sondern, wenn ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle es unterlassen hat, eine Entscheidung anzunehmen. Sie sind nur zulässig, wenn das Organ, die Einrichtung bzw. die sonstige Stelle aufgefordert worden ist, tätig zu werden, und auch verpflichtet ist, tätig zu werden.
Solche Klagen sind sehr selten.
Wie bei Nichtigkeitsklagen ist der Gerichtshof für Klagen der Mitgliedstaaten und der Organe zuständig, das Gericht hingegen für Klagen von Einzelpersonen.
Bürger können sich bei der Kommission zwar darüber beschweren, dass ein Mitgliedstaat gegen das Unionsrecht verstoßen hat. Die Kommission ist aber nicht verpflichtet, gegen den betreffenden Mitgliedstaat Klage zu erheben. In solchen Fällen kann gegen die Kommission keine Unterlassungsklage erhoben werden.
Rechtsmittel
Gegen die Entscheidungen des Gerichts kann – wie in allen anderen Rechtssystemen auch – ein Rechtsmittel eingelegt werden, über das dann der Gerichtshof entscheidet.
Rechtsmittel sind auf Rechtsfragen beschränkt. Mit ihnen kann nicht die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht angegriffen werden.
In bestimmten Rechtssachen fungiert bereits das Gericht als Rechtsmittelgericht. Denn viele Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union, die Entscheidungen erlassen (z. B. das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder die Europäische Chemikalienagentur), haben eine unabhängige Beschwerdekammer. Diese hat die ursprüngliche Entscheidung bereits geprüft, wenn beim Gericht Klage erhoben wird. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann daher nur dann ein Rechtsmittel eingelegt werden, wenn der Gerichtshof dies in einem besonderen Verfahren zulässt. Das Rechtsmittel wird zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
Rechtsmittel sind innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Gerichts einzulegen.
Hält der Gerichtshof das Rechtsmittel für begründet, kann er den Rechtsstreit entweder selbst entscheiden oder die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückverweisen. Die Erfolgsquote beträgt etwa 25 %.
Rechtsmittelverfahren machen etwa ein Viertel der Verfahren des Gerichtshofs aus.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist in der Satzung des Gerichtshofs und in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs geregelt.
Es besteht hauptsächlich aus zwei Teilen: dem schriftlichen und dem mündlichen Verfahren.
Die Parteien reichen Schriftsätze ein. Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können schriftliche Erklärungen einreichen. Das ist das schriftliche Verfahren.
In vielen Rechtssachen gibt es darüber hinaus eine mündliche Verhandlung. Mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die wichtigsten werden auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union übertragen (Streaming). Weitere Informationen über das Verfolgen von mündlichen Verhandlungen finden Sie unter: Streaming, Wie kann man eine mündliche Verhandlung verfolgen? In den Fällen, in denen dies gewünscht wird, legt der Generalanwalt einige Monate nach der mündlichen Verhandlung seine Schlussanträge vor. Das ist das mündliche Verfahren.
Nach Abschluss des mündlichen Verfahrens beraten die Richter und entscheiden.
Das Urteil wird öffentlich verkündet.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt 16 bis 18 Monate.
Weitere Informationen hierzu finden sie unter: Verfahren vor dem Gerichtshof.
