Anordnung der Treuhandverwaltung über inländische Tochterunternehmen des Rosneft-Konzerns

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Titel der Pressemitteilung/Zusammenfassung Anordnung der Treuhandverwaltung über deutsche Rosneft-Töchter ist rechtmäßig
Nummer der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
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ECLI ECLI:DE:BVerwG:2023:140323U8A2.22.0
ELI -
Originalsprache der Entscheidung allemand
Datum des Dokuments 14.03.2023
Gericht Bundesverwaltungsgericht (DE)
Sachgebiet
  • Energiepolitik
EUROVOC-Bereich -
Vorschrift des nationalen Rechts GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14, Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 25, Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 VwGO § 42 Abs. 2, § 86 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwVfG § 28 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1, §§ 40 und 48 EnSiG § 17 BSIG § 2 Abs. 10, § 8a Abs. 1 Satz 2, § 8b Abs. 3 AktG §§ 15 und 17 GmbHG § 37 Abs. 1, §§ 45 ff. BSI-KritisV § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 3, § 2 Abs. 6, Anhang 1 Teil 3 Spalte B Nr. 3.1.2 und Spalte D Sowjetisch-Deutsches Investitionsschutzabkommen - SDI - Art. 1 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1
Angeführte Vorschrift des Unionsrechts -
Vorschrift des internationalen Rechts AEUV Art. 49 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 GRC Art. 15 f., Art. 20, Art. 21 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 Satz 1, Art. 52 Abs. 1 Satz 2
Beschreibung Anordnung der Treuhandverwaltung über inländische Tochterunternehmen des Rosneft-Konzerns Leitsätze: 1. Die Ermächtigung zur Anordnung einer Treuhandverwaltung gemäß § 17 Abs. 1 EnSiG ist verfassungskonform. 2. Gemäß § 17 Abs. 1 EnSiG ist Betreiber einer Kritischen Infrastruktur, wer nach den rechtlichen, tatsächlichen und wirtschaftlichen Umständen bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit oder den Betrieb einer solchen Anlage oder Teilen davon hat. Werden eine Anlage oder Teile davon von mehreren gemeinsam betrieben, ist jeder von ihnen Betreiber im Sinne der Vorschrift. 3. Die Aufgaben gemäß § 17 Abs. 1 EnSiG bestehen darin, den bisher geleisteten Beitrag des Unternehmens zur Energieversorgung weiter zu erbringen. Dazu gehört auch, rechtzeitige und ausreichende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass das Unternehmen auf absehbare Veränderungen der Marktbedingungen reagieren und seinen Versorgungsbeitrag unter den neuen Bedingungen weiterhin erbringen kann. 4. Die konkrete Gefahr der Aufgabennichterfüllung im Sinne von § 17 Abs. 1 EnSiG besteht, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die aus der ex-ante-Sicht eines verständigen Amtswalters die Annahme rechtfertigen, dass bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine nicht unerhebliche Minderung des Versorgungsbeitrags des Betreibers Kritischer Infrastruktur im Sektor Energie eintreten wird. 5. Das Tatbestandsmerkmal "ohne eine Treuhandverwaltung" gemäß § 17 Abs. 1 EnSiG bringt zum Ausdruck, dass die Anordnung einer Treuhandverwaltung verhältnismäßig und insbesondere erforderlich sein muss, die Gefährdung der Energieversorgungssicherheit durch Aufgabennichterfüllung abzuwenden; ein darüber hinausgehender eigenständiger Gehalt kommt ihm nicht zu. 6. Im Sinne des § 17 Abs. 1 EnSiG droht eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit, wenn wegen der konkreten Gefahr der Aufgabennichterfüllung die Gefahr nicht unerheblicher Einbußen bei der Energieversorgung besteht, die sich auf das Funktionieren des Gemeinwesens auswirken können. Dabei ist das Ausmaß der räumlichen Auswirkungen ebenso zu berücksichtigen wie die Größe des betroffenen Personenkreises und die Dauer der zu besorgenden Beeinträchtigung.