Kein abgeleiteter Flüchtlingsschutz für Familienangehörige eines erst im Aufnahmemitgliedstaat geborenen und dort als Flüchtling anerkannten Kind
Nummer der Pressemitteilung/Zusammenfassung
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Volltext der Pressemitteilung
pm 87 2023
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ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2023:151123U1C7.22.0
ELI
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Originalsprache der Entscheidung
allemand
Datum des Dokuments
15.11.2023
Gericht
Bundesverwaltungsgericht (DE)
Sachgebiet
Charta der Grundrechte
Europäische Menschenrechtskonvention
Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
EUROVOC-Bereich
-
Vorschrift des nationalen Rechts
AsylG § 26
Angeführte Vorschrift des Unionsrechts
-
Vorschrift des internationalen Rechts
RL 2011/95/EU Art. 2 Buchst. j und Art. 23
Beschreibung
Kein abgeleiteter Flüchtlingsschutz für Familienangehörige eines erst in Deutschland geborenen und hier als Flüchtling anerkannten Kindes Leitsätze: 1. Die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines in Deutschland geborenen Kindes, das hier als Flüchtling anerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 AsylG. 2. Die in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU geregelte Voraussetzung des Bestehens der Familie bereits im Herkunftsland bezieht sich auf die familiäre Beziehung zwischen dem minderjährigen Schutzberechtigten und dem Familienangehörigen, der den abgeleiteten Schutzstatus begehrt. Sie ist daher nicht schon dann erfüllt, wenn der in Deutschland geborene Schutzberechtigte in eine Ehe hineingeboren worden ist, die bereits im Herkunftsland bestanden hat.