Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2024 - VI ZR 1370/20

Volltext vi zr 1370-20 - 300,79K (PDF-Datei, die in einem neuen Tab geöffnet wird)
Titel der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Nummer der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Volltext der Pressemitteilung -
ECLI ECLI:DE:BGH:2024:120324UVIZR1370.20.0
ELI http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
Originalsprache der Entscheidung allemand
Datum des Dokuments 12.03.2024
Gericht Bundesgerichtshof (DE)
Sachgebiet
  • Charta der Grundrechte
  • Datenschutz
  • Verfahrensvorschriften
EUROVOC-Bereich -
Vorschrift des nationalen Rechts ZPO § 286 Abs 1 ZPO § 355 ZPO §§ 355ff GG Art 1 Abs 1 GG Art 1 Abs 3 GG Art 2 Abs 1 GG Art 5 Abs 1 GG Art 13 Abs 1 GG Art 20 Abs 3 GG Art 103 Abs BDSG § 4 Abs 1 2017-06-30 BDSG § 6b Abs 1 2017-04-28 BDSG § 28 Abs 1 2017-06-30 BDSG § 29 Abs 1 2017-06-30 StGB § 193 BGB § 253 Abs 2 BGB § 823 Abs 1
Angeführte Vorschrift des Unionsrechts -
Vorschrift des internationalen Rechts -
Beschreibung Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verwertung einer unzulässigen Videoüberwachung 1a. Die Frage, ob die auf einer unzulässigen Videoüberwachung beruhenden Erkenntnisse einer Partei bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung verwertet werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu beurteilen. (zu Rn.32) 1b. Der Unionsgesetzgeber hat den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentliche Hand (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO) die Möglichkeit eröffnet, nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, mit denen sie die Anwendung der Vorschriften der DSGVO genauer festlegen und konkretisieren. Die Absätze 2 und 3 enthalten damit Öffnungsklauseln zugunsten der Mitgliedstaaten. (zu Rn.34) 1c. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung im deutschen Zivilprozess sind die im Lichte des Grundgesetzes auszulegenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berücksichtigung von Parteivorbringen und Beweisangeboten, insbesondere die § 286 Abs. 1, §§ 355 ff. ZPO. (zu Rn.36) 2. Bei der Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um ein besonderes Rechtsinstitut, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Sie ist vom Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung eines der dort genannten Rechtsgüter zu unterscheiden. Führt die Handlung, die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Folge hatte, auch zu einer Verletzung der Gesundheit, so muss die darin liegende Beeinträchtigung zum Gegenstand eines Schmerzensgeldanspruchs gemacht werden und kann nicht stattdessen zur Begründung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung herangezogen werden. (zu Rn.72)