Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2024 - X ZR 39/23

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Overskrift på pressemeddelelsen / sammendrag -
Pressemeddelse / sammendrag nr. -
Pressemeddelelsens fulde ordlyd -
ECLI-nr. ECLI:DE:BGH:2024:170924UXZR39.23.0
ELI-nr. http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2157/oj
Sprog, som afgørelsen er affattet på allemand
Dokumentets dato 17/09/2024
Domstol, der er ophavsmand Bundesgerichtshof (DE)
Emne
  • Den økonomiske og monetære politik
EUROVOC-emne -
National retsforskrift Bürgerliches Gesetzbuch: §§ 107, 242; Aktiengesetz: § 112
EU-retlig forskrift, der citeres -
International retsforskrift -
Beskrivelse Monistisch verfasste europäische Gesellschaft: Alleinige Vertretungsbefugnis des Verwaltungsrats in Bezug auf Rechtsgeschäfte mit geschäftsführenden Direktoren bei lediglich rechtlichem Vorteil für die Gesellschaft; Abgabe einer Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft; Berufung auf Vertretungsmangel als Verstoß gegen Treu und Glauben 1. In einer monistisch verfassten europäischen Gesellschaft steht dem Verwaltungsrat nach § 41 Abs. 5 SEAG die alleinige Vertretungsbefugnis auch in Bezug auf Rechtsgeschäfte mit geschäftsführenden Direktoren zu, durch die die Gesellschaft lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 BGB erlangt. 2. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, genügt in den Fällen des § 41 Abs. 5 SEAG die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrats. 3. Einem geschäftsführenden Direktor, der entgegen § 41 Abs. 5 SEAG im Namen der Gesellschaft einen Vertrag mit sich selbst geschlossen hat, ist es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht ohne weiteres versagt, sich zum Nachteil der Gesellschaft auf diese Vorschrift zu berufen.