Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2024 - X ZR 39/23

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Titel der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Nummer der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Volltext der Pressemitteilung -
ECLI ECLI:DE:BGH:2024:170924UXZR39.23.0
ELI http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2157/oj
Originalsprache der Entscheidung allemand
Datum des Dokuments 17.09.2024
Gericht Bundesgerichtshof (DE)
Sachgebiet
  • Wirtschafts- und Währungspolitik
EUROVOC-Bereich -
Vorschrift des nationalen Rechts Bürgerliches Gesetzbuch: §§ 107, 242; Aktiengesetz: § 112
Angeführte Vorschrift des Unionsrechts -
Vorschrift des internationalen Rechts -
Beschreibung Monistisch verfasste europäische Gesellschaft: Alleinige Vertretungsbefugnis des Verwaltungsrats in Bezug auf Rechtsgeschäfte mit geschäftsführenden Direktoren bei lediglich rechtlichem Vorteil für die Gesellschaft; Abgabe einer Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft; Berufung auf Vertretungsmangel als Verstoß gegen Treu und Glauben 1. In einer monistisch verfassten europäischen Gesellschaft steht dem Verwaltungsrat nach § 41 Abs. 5 SEAG die alleinige Vertretungsbefugnis auch in Bezug auf Rechtsgeschäfte mit geschäftsführenden Direktoren zu, durch die die Gesellschaft lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 BGB erlangt. 2. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, genügt in den Fällen des § 41 Abs. 5 SEAG die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrats. 3. Einem geschäftsführenden Direktor, der entgegen § 41 Abs. 5 SEAG im Namen der Gesellschaft einen Vertrag mit sich selbst geschlossen hat, ist es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht ohne weiteres versagt, sich zum Nachteil der Gesellschaft auf diese Vorschrift zu berufen.