Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2024 - X ZR 39/23

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Τίτλος Δελτίου Τύπου / Περίληψη -
Αριθμός Δελτίου Τύπου / Περίληψη -
Πλήρες κείμενο του Δελτίου Τύπου -
Αριθμός ECLI ECLI:DE:BGH:2024:170924UXZR39.23.0
Αριθμός ELI http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2157/oj
Γλώσσα του πρωτοτύπου της απόφασης allemand
Ημερομηνία του εγγράφου 17/09/2024
Εκδόν την απόφαση δικαστήριο Bundesgerichtshof (DE)
Τομέας
  • 132
Τομέας EUROVOC -
Διάταξη εθνικού δικαίου Bürgerliches Gesetzbuch: §§ 107, 242; Aktiengesetz: § 112
Παρατιθέμενη διάταξη του δικαίου της Ένωσης -
Διάταξη διαθνούς δικαίου -
Περιγραφή Monistisch verfasste europäische Gesellschaft: Alleinige Vertretungsbefugnis des Verwaltungsrats in Bezug auf Rechtsgeschäfte mit geschäftsführenden Direktoren bei lediglich rechtlichem Vorteil für die Gesellschaft; Abgabe einer Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft; Berufung auf Vertretungsmangel als Verstoß gegen Treu und Glauben 1. In einer monistisch verfassten europäischen Gesellschaft steht dem Verwaltungsrat nach § 41 Abs. 5 SEAG die alleinige Vertretungsbefugnis auch in Bezug auf Rechtsgeschäfte mit geschäftsführenden Direktoren zu, durch die die Gesellschaft lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 BGB erlangt. 2. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, genügt in den Fällen des § 41 Abs. 5 SEAG die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrats. 3. Einem geschäftsführenden Direktor, der entgegen § 41 Abs. 5 SEAG im Namen der Gesellschaft einen Vertrag mit sich selbst geschlossen hat, ist es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht ohne weiteres versagt, sich zum Nachteil der Gesellschaft auf diese Vorschrift zu berufen.