Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09. April 2024 - KZB 75/22

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Numéro ECLI ECLI:DE:BGH:2024:090424BKZB75.22.0
Numéro ELI -
Langue originale de la décision allemand
Date du document 08/04/2024
Juridiction auteur Bundesgerichtshof (DE)
Matière
  • Ententes
Matière EUROVOC -
Disposition de droit national Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: §§ 87, 91, 92 Abs. 1, 93; Zivilprozessordnung: §§ 281, 520 Abs. 2 Satz 1, 529, 530, 531
Disposition de droit de l'Union citée -
Disposition de droit international -
Descriptif Vorliegen einer Kartellsache erst in der Berufungsinstanz: Erstmalige Geltendmachung kartellrechtlich relevanter Gesichtspunkte; Vorbringen kartellrechtlicher Umstände erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist; Verweisung an das zuständige allgemeine Berufungsgericht - Berufungszuständigkeit III 1. Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit kann auch erst in der Berufungsinstanz zu einer Kartellsache werden; das kommt in Betracht, wenn kartellrechtlich relevante Gesichtspunkte im Sinne des § 87 GWB erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht werden und diese nach §§ 529, 530, 531 ZPO berücksichtigungsfähig sind. 2. Für eine wirksame Einlegung der Berufung bei dem nach § 92 Abs. 1, §§ 93, 87 GWB zuständigen Kartelloberlandesgericht genügt es nicht, wenn der Berufungsführer Umstände im Sinne des § 87 GWB erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorbringt. 3. Ob Unsicherheit über die Zuständigkeit des allgemeinen Berufungsgerichts besteht und die Berufung daher auch beim unzuständigen Kartelloberlandesgericht wirksam eingelegt werden kann, das sie dann nach § 281 ZPO an das zuständige allgemeine Berufungsgericht zu verweisen hat, beurteilt sich nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls; maßgeblich ist dabei die Erkenntnismöglichkeit einer verständigen Prozesspartei auf Grundlage des gesamten Akteninhalts (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - KZR 60/18, WuW 2020, 90 Rn. 19 - Berufungszuständigkeit II).