Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04. September 2024 - IV ZB 37/23

Volltext iv zb 37-23 - 217,28K (PDF-Datei, die in einem neuen Tab geöffnet wird)
Titel der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Nummer der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Volltext der Pressemitteilung -
ECLI ECLI:DE:BGH:2024:040924BIVZB37.23.0
ELI -
Originalsprache der Entscheidung allemand
Datum des Dokuments 04.09.2024
Gericht Bundesgerichtshof (DE)
Sachgebiet
  • Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
  • Rechtsangleichung
EUROVOC-Bereich -
Vorschrift des nationalen Rechts Bürgerliches Gesetzbuch: §§ 1643 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 1944 Abs. 1, 1945 Abs. 1, 1948 Abs. 1 Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz: § 44
Angeführte Vorschrift des Unionsrechts -
Vorschrift des internationalen Rechts -
Beschreibung Nachlasssache: Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung für die lenkende Ausschlagung eines werthaltigen Nachlasses - Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F., § 1643 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. kommt für den Fall, dass ein als gewillkürter Erbe berufener Elternteil für sich im eigenen Namen und als vertretungsberechtigter Elternteil für das als Ersatzerbe eingesetzte Kind die gewillkürte Erbschaft bei werthaltigem Nachlass ausschlägt, um die gesetzliche Erbfolge zu ermöglichen und das gesetzliche Erbe für sich anzunehmen (sog. lenkende Ausschlagung), nicht in Betracht.