Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - StB 21/24

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Titel der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Nummer der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Volltext der Pressemitteilung -
ECLI ECLI:DE:BGH:2024:311024BSTB21.24.0
ELI -
Originalsprache der Entscheidung allemand
Datum des Dokuments 31.10.2024
Gericht Bundesgerichtshof (DE)
Sachgebiet -
EUROVOC-Bereich -
Vorschrift des nationalen Rechts Strafgesetzbuch: § § 129 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1, 129a Abs. 5 Satz 1; Außenwirtschaftsgesetz: § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alt. 8
Angeführte Vorschrift des Unionsrechts -
Vorschrift des internationalen Rechts -
Beschreibung Strafbarkeit der finanziellen Zuwendungen an ein IS-Mitglied zur Deckung des Lebensbedarfs in Syrien durch in Deutschland lebendende nahe Verwandte als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung - 1. In eng umgrenzten Ausnahmefällen können finanzielle Zuwendungen eines Außenstehenden an ein Mitglied nicht als Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung strafbar sein, obwohl sie dessen Beteiligung fördern. 2. Auch bei Zuwiderhandlungen gegen das Bereitstellungsverbot einer unionsrechtlichen Embargoverordnung besteht ein eng begrenzter straffreier Raum für neutrale humanitäre Hilfe.