Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25
Full text
Title of press release/summary
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz
Press release No/summary
145/2025
Full text of press release
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ECLI Number
ECLI:DE:BGH:2025:220725BVIIIZR5.25.0
ELI Number
http://data.europa.eu/eli/dir/2011/83/oj
Original language of the decision
allemand
Date of the document
21/07/2025
Originating court
Bundesgerichtshof (DE)
Subject matter
Consumer protection
EUROVOC topic
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Provision of national law
Bürgerliches Gesetzbuch: §§ 312c, 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, 356 Abs. 3, 357 Abs. 5; Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche: Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Provision of EU law cited
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Provision of international law
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Description
Internet-Plattform für den Verkauf von Kraftfahrzeugen: Unterlassene Mitteilung einer Telefaxnummer in einer von der Musterwiderrufsbelehrung abweichenden Widerrufsbelehrung; rechtzeitig mögliche Ausübung des Widerrufs und Beginn der Widerrufsfrist bei Angabe von Postanschrift und Email-Adresse; Beginn der Widerrufsfrist bei abstrakter Belehrung über die Voraussetzungen des Widerrufs und die Pflicht zur Tragung der Kosten für die Rücksendung der Ware - 1. Ein Unternehmer, der beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags mit einem Verbraucher eine von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichende Widerrufsbelehrung verwendet, muss dort nicht seine Telefaxnummer mitteilen, wenn er in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft seine Postanschrift und die E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 6 ff., 16 ff. [zur Telefonnummer des Unternehmers]). 2. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher würde von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufs selbst im Falle einer Unrichtigkeit oder Nichterreichbarkeit der im Impressum der Internetseite des Unternehmers angegebenen Telefaxnummer nicht abgehalten, wenn in der Widerrufsbelehrung beispielhaft sowohl die Postanschrift als auch die E-Mail-Adresse des Unternehmers mitgeteilt sind. 3. Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht es - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - nicht entgegen, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer ist nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29; im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27). 4. Es hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist auch nicht, wenn der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine - zumindest schätzungsweise - Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 28).