Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Februar 2025 - KZR 74/23
Volltext
kzr 74-23
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Titel der Pressemitteilung/Zusammenfassung
Geschäftsführerhaftung für Kartellbußgelder gegen das Unternehmen
Nummer der Pressemitteilung/Zusammenfassung
208/2024
Volltext der Pressemitteilung
2024 208
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ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:110225BKZR74.23.0
ELI
-
Originalsprache der Entscheidung
allemand
Datum des Dokuments
10.02.2025
Gericht
Bundesgerichtshof (DE)
Sachgebiet
Wettbewerb
Kartelle
EUROVOC-Bereich
-
Vorschrift des nationalen Rechts
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung: § 43 Abs. 2; Aktiengesetz: § 93 Abs. 2 Satz 1; Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: §§ 81 Abs. 1, 81a Abs. 1; Gesetz über Ordnungswidrigkeiten: § 30;
Angeführte Vorschrift des Unionsrechts
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Vorschrift des internationalen Rechts
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Beschreibung
Vorabentscheidung zur Auslegung des gemeinschaftsrechtswidrigen Verbots kartellrechtswidriger Handlungen: Geschäftsführerhaftung für Schäden eines Unternehmen aus einem im kartellrechtlichen Bußgeldverfahren durch die nationale Wettbewerbsbehörde verhängtes Bußgeld - Geschäftsführerhaftung - Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 101 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegen, nach der eine juristische Person, gegen die eine nationale Wettbewerbsbehörde ein Bußgeld wegen eines durch ihr Leitungsorgan begangenen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt hat, den ihr dadurch entstandenen Schaden von dem Leitungsorgan ersetzt verlangen kann?