Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Februar 2025 - KZR 74/23

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Titel der Pressemitteilung/Zusammenfassung Geschäftsführerhaftung für Kartellbußgelder gegen das Unternehmen
Nummer der Pressemitteilung/Zusammenfassung 208/2024
Volltext der Pressemitteilung 2024 208 - 148,79K (PDF-Datei, die in einem neuen Tab geöffnet wird)
ECLI ECLI:DE:BGH:2025:110225BKZR74.23.0
ELI -
Originalsprache der Entscheidung allemand
Datum des Dokuments 10.02.2025
Gericht Bundesgerichtshof (DE)
Sachgebiet
  • Wettbewerb
  • Kartelle
EUROVOC-Bereich -
Vorschrift des nationalen Rechts Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung: § 43 Abs. 2; Aktiengesetz: § 93 Abs. 2 Satz 1; Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: §§ 81 Abs. 1, 81a Abs. 1; Gesetz über Ordnungswidrigkeiten: § 30;
Angeführte Vorschrift des Unionsrechts -
Vorschrift des internationalen Rechts -
Beschreibung Vorabentscheidung zur Auslegung des gemeinschaftsrechtswidrigen Verbots kartellrechtswidriger Handlungen: Geschäftsführerhaftung für Schäden eines Unternehmen aus einem im kartellrechtlichen Bußgeldverfahren durch die nationale Wettbewerbsbehörde verhängtes Bußgeld - Geschäftsführerhaftung - Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 101 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegen, nach der eine juristische Person, gegen die eine nationale Wettbewerbsbehörde ein Bußgeld wegen eines durch ihr Leitungsorgan begangenen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt hat, den ihr dadurch entstandenen Schaden von dem Leitungsorgan ersetzt verlangen kann?