Datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch bei Verwaltung von Personalakten durch unbefugte Dritte - 1. Erfolgt rechtswidrig die Verwaltung der Personalakten von Bundesbeamten durch Bedienstete eines Bundeslandes, dann liegt der durch diesen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung verursachte Schaden des betroffenen Bundesbeamten bereits in dem vorübergehenden Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten. 2. Der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB lässt sich auf den unionsrechtlichen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht übertragen.