Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24

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Paziņojuma presei / kopsavilkuma virsraksts Bundesgerichtshof zur Namensnennung in Demonstrationsaufruf
Paziņojuma presei / kopsavilkuma numurs 146/2025
Paziņojuma presei pilns teksts 2025 146 - 1,93M (PDF dokuments tiks atvērts jaunā cilnē)
ECLI numurs ECLI:DE:BGH:2025:290725UVIZR426.24.0
ELI numurs http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
Nolēmuma oriģinālvaloda allemand
Dokumenta datums 29/07/2025
Izdevējtiesa Bundesgerichtshof (DE)
Joma
  • Pamattiesības
EUROVOC joma
  • datu aizsardzība
Valsts tiesību norma

Grundgesetz: Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2; Bürgerliches Gesetzbuch: § 823 Abs. 1; Medienstaatsvertrag: § 23 Abs. 1 Satz 4

Minētā Savienības tiesību norma
Starptautisko tiesību norma -
Apraksts

Nennung des Namens eines Bundestagsabgeordneten in Demonstrationsaufruf - 1. Einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage ist grundsätzlich bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und in einer der nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt. Demgegenüber ist bei der Prüfung zivilrechtlicher Sanktionen - wozu auch der Anspruch auf Geldentschädigung gehört - der rechtlichen Beurteilung diejenige Deutungsvariante zu Grunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt. 2. Ein sich aus der Verletzung der unionsrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz ergebender Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO schließt Schadensersatzforderungen wegen Verstoßes gegen nationale Vorschriften nicht aus; ein Anspruch auf Ersatz materiellen oder immateriellen Schadens kann sich auch im Falle der uneingeschränkten Geltung der Datenschutz-Grundverordnung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ggf. zusätzlich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ergeben. 3. Unterfällt ein Datenverarbeitungsvorgang dem Medienprivileg (hier: Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV), muss er sich nicht an Art. 6 und Art. 7 DSGVO messen lassen mit der Folge, dass ein auf die Verletzung dieser Bestimmungen gestützter Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO nicht in Betracht kommt. 4. Der Begriff "Unternehmen der Presse" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV ist verfassungs- und europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass er alle Anbieter von Telemedien zu journalistischen Zwecken erfasst. Hierunter können auch politische Parteien fallen, selbst wenn sie nicht über eine organisatorisch selbständige, für Publikationen zuständige Abteilung verfügen (Abgrenzung zu BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 1 B 32/15, K&R 2016, 66). 5. Die Formulierung "zu journalistischen Zwecken" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV ist weit und in Anlehnung an die unionsrechtliche Terminologie in Art. 85 DSGVO auszulegen. 6. Zum Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wegen unbefugter Nutzung des Namens einer Person zu kommerziellen Zwecken.