Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 2025 - X ZR 141/23

Volltext x zr 141-23 - 512,04K (PDF-Datei, die in einem neuen Tab geöffnet wird)
Titel der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Nummer der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Volltext der Pressemitteilung -
ECLI ECLI:DE:BGH:2025:141025UXZR141.23.0
ELI -
Originalsprache der Entscheidung allemand
Datum des Dokuments 14.10.2025
Gericht Bundesgerichtshof (DE)
Sachgebiet
  • Patente
EUROVOC-Bereich
  • europäisches Patent
Vorschrift des nationalen Rechts

Patentgesetz: §§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 119 Abs. 1

Angeführte Vorschrift des Unionsrechts -
Vorschrift des internationalen Rechts

Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente: Art 87 Abs. 1; Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente: Artikel 2 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

Beschreibung

Patentnichtigkeitsverfahren: Umfang des Gegenstandes eines Streitpatents - Stell- und Regelantrieb - Die Verallgemeinerung ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele ist zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 23 - Kommunikationskanal).