Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. April 2024 - KVB 56/22

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Titre de communiqué de presse / résumé Bundesgerichtshof bestätigt Amazons überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb
Numéro de communiqué de presse / résumé 97/2024
Texte intégral de comm presse 2024 97 - 184,25K (document PDF, s’ouvrira dans un nouvel onglet)
Numéro ECLI ECLI:DE:BGH:2024:230424BKVB56.22.0
Numéro ELI ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1925/oj
Langue originale de la décision allemand
Date du document 23/04/2024
Juridiction auteur Bundesgerichtshof (DE)
Matière
  • Position dominante
Matière EUROVOC
  • liberté du commerce
  • concurrence
  • position dominante
Disposition de droit national

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: § 18 Abs. 1, 3, 3a, 3b; 19a Abs. 1, 56 Abs. 4 Satz 1, 73 Abs. 5 Nr. 1 Grundgesetz: Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4

Disposition de droit de l'Union citée
Disposition de droit international

a) Ein Unternehmen hat eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb, wenn es über Größen- und Ressourcenvorteile und eine zentrale strategische Positionierung verfügt, die es ihm ermöglichen, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, oder die eigene Geschäftstätigkeit in immer neue Märkte und Sektoren auszuweiten. Eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb setzt nicht voraus, dass die Tätigkeit des betroffenen Unternehmens eine konkrete Gefahr für den Wettbewerb begründet oder ihn bereits beeinträchtigt. b) Das Leistungsangebot eines Online-Marktplatzes ist aus der (objektiven) Sicht der gewerblichen Händler nicht mit dem stationären Vertrieb oder dem Vertrieb über den eigenen Online-Shop austauschbar, auch nicht bei ergänzender Nutzung von Softwaretools, Produkt- und Preisvergleichsdiensten, bezahlter Suchmaschinenwerbung, Werbung auf Social-Media-Plattformen und Suchmaschinenoptimierung. c) Führt das Bedarfsmarktkonzept zu dem eindeutigen Ergebnis, dass es kein mit dem angebotenen Produkt vergleichbares anderes Produkt gibt, kann das Ergebnis eines Preisheraufsetzungstests (SSNIP-Test oder hypothetischer Monopolistentest) keine andere Beurteilung rechtfertigen. d) § 19a Abs. 1 GWB ist eine Vorschrift des nationalen Wettbewerbsrechts im Sinn von Art. 1 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act).

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